Entscheidungsgründe: I. 1. Mit Erkenntnis des Disziplinarrates der Salzburger Rechtsanwaltskammer vom 17. Juni 1998 wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe das Disziplinarvergehen der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes begangen, weil er Heiner R mit Schreiben vom 23. Februar 1996 für den Fall des vollinhaltlichen Anerkenntnisses einer beigelegten Erklärung ohne Abschluß eines gerichtlichen Unterlassungsvergleiches überhöhte Kosten, insbesond... mehr lesen...
Index: 27 Rechtspflege27/01 Rechtsanwälte
Norm: B-VG Art90 Abs2DSt 1990 §54 Abs4 B-VG Art. 90 heute B-VG Art. 90 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012 B-VG Art. 90 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003 ... mehr lesen...