Norm: DSt 1872 §54 Abs4
Rechtssatz:
Im Ausspruch derselben Geldbuße ungeachtet des Wegfalles eines weiteren Disziplinarvergehens kann kein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot des § 54 Abs 4 DSt erblickt werden. Im Ausspruch derselben Geldbuße ungeachtet des Wegfalles eines weiteren Disziplinarvergehens kann kein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot des Paragraph 54, Absatz 4, DSt erblickt werden.
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