Norm
DSt 1872 §54 Abs4Rechtssatz
Im Ausspruch derselben Geldbuße ungeachtet des Wegfalles eines weiteren Disziplinarvergehens kann kein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot des § 54 Abs 4 DSt erblickt werden.Im Ausspruch derselben Geldbuße ungeachtet des Wegfalles eines weiteren Disziplinarvergehens kann kein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot des Paragraph 54, Absatz 4, DSt erblickt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0056077Dokumentnummer
JJR_19910610_OGH0002_000BKD00098_9000000_006