Entscheidungen zu § 53 DSt

Verfassungsgerichtshof

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Entscheidungen 1-4 von 4

TE Vfgh Erkenntnis 1990/12/14 B103/90

Entscheidungsgründe: 1.1. Mit Ablassungsbeschluß vom 24. Juni 1987 hat der Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland in Erledigung der an ihn durch einen Richter des Landesgerichtes für Strafsachen Wien erstatteten Disziplinaranzeige befunden, daß kein Grund zur Disziplinarbehandlung des Rechtsanwaltes Dr. G L bestehe. 1.2. Gegen diesen Ablassungsbeschluß hat der Leitende Oberstaatsanwalt der Oberstaatsanwaltschaft Wien Beschwerde an ... mehr lesen...

Entscheidung | Vfgh Erkenntnis | 14.12.1990

RS Vfgh 1990/12/14 B103/90

Index: 27 Rechtspflege27/01 Rechtsanwälte
Norm: B-VG Art83 Abs2B-VG Art144 Abs1 / VerfahrensanordnungB-VG Art144 Abs1 / LegitimationMRK Art6 Abs1 / VerfahrensgarantienDSt 1872 §2DSt 1872 §29 Abs3DSt 1872 §47 Abs1 Z3DSt 1872 §53 Z2DSt 1872 §54
Leitsatz: Keine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren durch Annahme des Vorliegens einer Berufspflichtenverletzung eines Rechtsanwalts; Möglichkeit der Akteneinsicht und der Erstattung ein... mehr lesen...

Rechtssatz | Vfgh | 14.12.1990

TE Vfgh Erkenntnis 1989/6/12 B1865/88

Entscheidungsgründe: 1.1.1. Der Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland faßte auf Grund einer Anzeige des Mag. F G am 18. November 1987 zur Zahl D 112/87 gemäß §29 Abs6 Disziplinarstatut, RGBl. 40/1872, (DSt) den Beschluß, es sei kein Grund zur Disziplinarbehandlung des Rechtsanwalts Dr. E M vorhanden, wenn ihm vorgeworfen werde, "er habe als bestellter Verfahrenshelfer des Mag. F G als Beschwerdeführer im Verwaltungsgerichtshofverfahren... mehr lesen...

Entscheidung | Vfgh Erkenntnis | 12.06.1989

RS Vfgh 1989/6/12 B1865/88

Index: 27 Rechtspflege27/01 Rechtsanwälte
Norm: B-VG Art83 Abs2 / Ablehnung der SachentscheidungB-VG Art83 Abs2 / KollegialbehördeDSt 1872 §53 Z3DSt 1872 §55d
Leitsatz: Zulässigkeit einer (Administrativ-)Beschwerde gegen einen Beschluß der OBDK, keinen Grund für eine Disziplinarbehandlung zu sehen; formale Bezeichnung der Erledigung als Zurückweisung bloßes Vergreifen im Ausdruck; inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen in der... mehr lesen...

Rechtssatz | Vfgh | 12.06.1989

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