Norm: DSt 1872 §51 Abs3
Rechtssatz:
Die Oberste Berufungskommission und Disziplinarkommission ist aber dennoch gemäß dem § 51 Abs 3 DSt in der novellierten Fassung berechtigt, allenfalls nach einer Beweiswiederholung ihre Anschauung an Stelle jener des Disziplinarrates zu setzen und eine Umqualifizierung vorzunehmen. Die Oberste Berufungskommission und Disziplinarkommission ist aber dennoch gemäß dem Paragraph 51, Absatz 3, DSt in de... mehr lesen...