Norm
DSt 1872 §51 Abs3Rechtssatz
Die Oberste Berufungskommission und Disziplinarkommission ist aber dennoch gemäß dem § 51 Abs 3 DSt in der novellierten Fassung berechtigt, allenfalls nach einer Beweiswiederholung ihre Anschauung an Stelle jener des Disziplinarrates zu setzen und eine Umqualifizierung vorzunehmen.Die Oberste Berufungskommission und Disziplinarkommission ist aber dennoch gemäß dem Paragraph 51, Absatz 3, DSt in der novellierten Fassung berechtigt, allenfalls nach einer Beweiswiederholung ihre Anschauung an Stelle jener des Disziplinarrates zu setzen und eine Umqualifizierung vorzunehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0055735Dokumentnummer
JJR_19570425_OGH0002_000BKD00026_5700000_004