RS OGH 1957/4/25 Bkd26/57

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Veröffentlicht am 25.04.1957
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Norm

DSt 1872 §51 Abs3

Rechtssatz

Die Oberste Berufungskommission und Disziplinarkommission ist aber dennoch gemäß dem § 51 Abs 3 DSt in der novellierten Fassung berechtigt, allenfalls nach einer Beweiswiederholung ihre Anschauung an Stelle jener des Disziplinarrates zu setzen und eine Umqualifizierung vorzunehmen.Die Oberste Berufungskommission und Disziplinarkommission ist aber dennoch gemäß dem Paragraph 51, Absatz 3, DSt in der novellierten Fassung berechtigt, allenfalls nach einer Beweiswiederholung ihre Anschauung an Stelle jener des Disziplinarrates zu setzen und eine Umqualifizierung vorzunehmen.

Entscheidungstexte

  • Bkd 26/57
    Entscheidungstext OGH 25.04.1957 Bkd 26/57
    Veröff: AnwBl 1959,18

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0055735

Dokumentnummer

JJR_19570425_OGH0002_000BKD00026_5700000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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