Entscheidungen zu § 49 Abs. 4 DSt

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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RS OGH 1985/12/16 Bkd74/85

Norm: DSt 1872 §49 Abs4
Rechtssatz: In analoger Anwendung der StPO (§§ 286 Abs 1, 294 Abs 5 StPO) hat auch im Disziplinarverfahren für die mündliche Berufungsverhandlung die achttägige Vorbereitungsfrist zu gelten. Auf deren Einhaltung kann allerdings verzichtet werden. In analoger Anwendung der StPO (Paragraphen 286, Absatz eins, 294, Absatz 5, StPO) hat auch im Disziplinarverfahren für die mündliche Berufungsverhandlung die achttäg... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 16.12.1985

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