Norm
DSt 1872 §49 Abs4Rechtssatz
In analoger Anwendung der StPO (§§ 286 Abs 1, 294 Abs 5 StPO) hat auch im Disziplinarverfahren für die mündliche Berufungsverhandlung die achttägige Vorbereitungsfrist zu gelten. Auf deren Einhaltung kann allerdings verzichtet werden.In analoger Anwendung der StPO (Paragraphen 286, Absatz eins, 294, Absatz 5, StPO) hat auch im Disziplinarverfahren für die mündliche Berufungsverhandlung die achttägige Vorbereitungsfrist zu gelten. Auf deren Einhaltung kann allerdings verzichtet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0055724Dokumentnummer
JJR_19851216_OGH0002_000BKD00074_8500000_001