Norm: DSt 1872 §5DSt 1872 §49 Abs2
Rechtssatz:
Der schwerwiegende Mangel der nicht gesetzmäßigen Zusammensetzung des Disziplinarrates kann selbst durch die Entscheidung der - ordnungsgemäß zusammengesetzten - OBDK nicht geheilt werden (vgl VfSlg 8309/1978) ua); weshalb das angefochtene Erkenntnis des Disziplinarrates schon in nichtöffentlicher Sitzung aufzuheben und die Disziplinarsache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §49 Abs1DSt 1872 §49 Abs2DSt 1872 §51 Abs1
Rechtssatz:
Die erste Instanz ist zur Entscheidung der Frage der Rechtzeitigkeit einer gegen ihr Disziplinarerkenntnis erhobenen Berufung unzuständig.
Entscheidungstexte Bkd 22/72 Entscheidungstext OGH 16.10.1972 Bkd 22/72 European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...