Norm
DSt 1872 §5Rechtssatz
Der schwerwiegende Mangel der nicht gesetzmäßigen Zusammensetzung des Disziplinarrates kann selbst durch die Entscheidung der - ordnungsgemäß zusammengesetzten - OBDK nicht geheilt werden (vgl VfSlg 8309/1978) ua); weshalb das angefochtene Erkenntnis des Disziplinarrates schon in nichtöffentlicher Sitzung aufzuheben und die Disziplinarsache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an den Disziplinarrat zurückzuverweisen.Der schwerwiegende Mangel der nicht gesetzmäßigen Zusammensetzung des Disziplinarrates kann selbst durch die Entscheidung der - ordnungsgemäß zusammengesetzten - OBDK nicht geheilt werden vergleiche VfSlg 8309/1978) ua); weshalb das angefochtene Erkenntnis des Disziplinarrates schon in nichtöffentlicher Sitzung aufzuheben und die Disziplinarsache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an den Disziplinarrat zurückzuverweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0055283Dokumentnummer
JJR_19831212_OGH0002_000BKD00033_7600000_001