Norm: DSt 1990 §43
Rechtssatz:
Nach § 43 DSt können zivilrechtliche Ansprüche, die jemand aus dem Disziplinarvergehen eines Rechtsanwaltes ableitet, in einem Disziplinarverfahren nicht geltend gemacht werden, weshalb ein Privatbeteiligtenanschluß im Disziplinarverfahren nicht möglich ist. Nach Paragraph 43, DSt können zivilrechtliche Ansprüche, die jemand aus dem Disziplinarvergehen eines Rechtsanwaltes ableitet, in einem Disziplinar... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §43
Rechtssatz:
Zur Entscheidung über gegen den Disziplinarbeschuldigten geltend gemachte Schadenersatzansprüche sind ausschließlich die Zivilgerichte berufen.
Entscheidungstexte Bkd 108/88 Entscheidungstext OGH 16.01.1989 Bkd 108/88 14 Bkd 3/97 Entscheidungstext OGH 23.06.1997 14 Bkd 3/97 Vgl ... mehr lesen...