RS OGH 1997/6/23 14Bkd3/97

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Veröffentlicht am 23.06.1997
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Norm

DSt 1990 §43

Rechtssatz

Nach § 43 DSt können zivilrechtliche Ansprüche, die jemand aus dem Disziplinarvergehen eines Rechtsanwaltes ableitet, in einem Disziplinarverfahren nicht geltend gemacht werden, weshalb ein Privatbeteiligtenanschluß im Disziplinarverfahren nicht möglich ist.Nach Paragraph 43, DSt können zivilrechtliche Ansprüche, die jemand aus dem Disziplinarvergehen eines Rechtsanwaltes ableitet, in einem Disziplinarverfahren nicht geltend gemacht werden, weshalb ein Privatbeteiligtenanschluß im Disziplinarverfahren nicht möglich ist.

Entscheidungstexte

  • 14 Bkd 3/97
    Entscheidungstext OGH 23.06.1997 14 Bkd 3/97

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109462

Dokumentnummer

JJR_19970623_OGH0002_014BKD00003_9700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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