Norm: DSt 1990 §25DSt 1872 §42 Abs1DSt 1872 §35
Rechtssatz: Die Bestellung eines weiteren, dem erkennenden Senat (§ 25 DSt 1872) nicht angehörenden Mitgliedes des Disziplinarrates zum Protokollführer (Schriftführer) war gemäß § 42 Abs 1 DSt 1872 zulässig. Auf ein als Protokollführer agierendes Mitglied des Disziplinarrates war § 35 DSt 1872 nicht anzuwenden, da sich diese Bestimmung nur auf die zur Verhandlung einberufenen Mitglieder des erkenn... mehr lesen...