Entscheidungen zu § 36 Abs. 4 DSt

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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RS OGH 2024/4/30 Bkd101/89; 24Ds11/23m

Norm: DSt 1990 §27 Abs3DSt 1990 §36 Abs4
Rechtssatz: Im Disziplinarverfahren gilt der Unmittelbarkeitsgrundsatz nicht: Da nicht zum Rechtsanwaltsstand gehörige Zeugen zur Aussage vor dem Disziplinarrat nicht verhalten werden können (§ 27 Abs 3 DSt 1990), ist die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme durch die Vernehmung solcher Zeugen schon von Gesetzes wegen nicht gewährleistet. Im Disziplinarverfahren gilt der Unmittelbarkeitsgrundsatz ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 28.01.1991

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