RS OGH 2024/4/30 Bkd101/89; 24Ds11/23m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.01.1991
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Norm

DSt 1990 §27 Abs3
DSt 1990 §36 Abs4

Rechtssatz

Im Disziplinarverfahren gilt der Unmittelbarkeitsgrundsatz nicht: Da nicht zum Rechtsanwaltsstand gehörige Zeugen zur Aussage vor dem Disziplinarrat nicht verhalten werden können (§ 27 Abs 3 DSt 1990), ist die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme durch die Vernehmung solcher Zeugen schon von Gesetzes wegen nicht gewährleistet.Im Disziplinarverfahren gilt der Unmittelbarkeitsgrundsatz nicht: Da nicht zum Rechtsanwaltsstand gehörige Zeugen zur Aussage vor dem Disziplinarrat nicht verhalten werden können (Paragraph 27, Absatz 3, DSt 1990), ist die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme durch die Vernehmung solcher Zeugen schon von Gesetzes wegen nicht gewährleistet.

Entscheidungstexte

  • Bkd 101/89
    Entscheidungstext OGH 28.01.1991 Bkd 101/89
  • RS0056964">24 Ds 11/23m
    Entscheidungstext OGH 30.04.2024 24 Ds 11/23m
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0056964

Im RIS seit

28.01.1991

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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