Norm
DSt 1990 §27 Abs3Rechtssatz
Im Disziplinarverfahren gilt der Unmittelbarkeitsgrundsatz nicht: Da nicht zum Rechtsanwaltsstand gehörige Zeugen zur Aussage vor dem Disziplinarrat nicht verhalten werden können (§ 27 Abs 3 DSt 1990), ist die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme durch die Vernehmung solcher Zeugen schon von Gesetzes wegen nicht gewährleistet.Im Disziplinarverfahren gilt der Unmittelbarkeitsgrundsatz nicht: Da nicht zum Rechtsanwaltsstand gehörige Zeugen zur Aussage vor dem Disziplinarrat nicht verhalten werden können (Paragraph 27, Absatz 3, DSt 1990), ist die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme durch die Vernehmung solcher Zeugen schon von Gesetzes wegen nicht gewährleistet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0056964Im RIS seit
28.01.1991Zuletzt aktualisiert am
19.06.2024