Norm: DSt 1872 §12 Abs1 litdDSt 1872 §36 StPO §41 Abs3 StPO §427 Abs1 StPO § 41 heute StPO § 41 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2014 StPO § 41 gültig von 01.06.2009 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009 ... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §36
Rechtssatz:
Disziplinarverfahren gegen Rechtsanwälte. - Die Entscheidung darüber, ob ein Parteienvertreter zur Beweisaufnahme vor dem vom Disziplinarrate ersuchten Richter zuzulassen ist, steht dem ersuchten Richter zu.
Entscheidungstexte Ds 20/31 Entscheidungstext OGH 15.10.1931 Ds 20/31 Veröff: SSt XI/74 ... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §36
Rechtssatz:
Im Disziplinarverfahren gegen Rechtsanwälte ist als Verteidiger jeder zuzulassen, der in die Verteidigerliste eingetragen ist. Wird ein Verteidiger ohne Grund von der Verteidigung in einer Disziplinarverhandlung ausgeschlossen, so kann dieser Umstand geeignet sein, die Berufung gegen ein verurteilendes Disziplinarerkenntnis zu begründen.
Entscheidungstexte ... mehr lesen...