RS OGH 1931/7/2 Ds24/31

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.07.1931
beobachten
merken

Norm

DSt 1872 §36

Rechtssatz

Im Disziplinarverfahren gegen Rechtsanwälte ist als Verteidiger jeder zuzulassen, der in die Verteidigerliste eingetragen ist. Wird ein Verteidiger ohne Grund von der Verteidigung in einer Disziplinarverhandlung ausgeschlossen, so kann dieser Umstand geeignet sein, die Berufung gegen ein verurteilendes Disziplinarerkenntnis zu begründen.

Entscheidungstexte

  • Ds 24/31
    Entscheidungstext OGH 02.07.1931 Ds 24/31
    Veröff: SSt XI/56

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1931:RS0056133

Dokumentnummer

JJR_19310702_OGH0002_0000DS00024_3100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten