Norm: DSt 1872 §27 Abs2
Rechtssatz:
Die Frist des § 27 Abs 2 DSt beginnt jedenfalls mit der Zustellung des Einleitungsbeschlusses zu laufen; unerheblich ist dagegen, wann der Disziplinarbeschuldigte die von ihm in Empfang genommene Zustellung "bemerkt" (zur Kenntnis nimmt). Die Frist des Paragraph 27, Absatz 2, DSt beginnt jedenfalls mit der Zustellung des Einleitungsbeschlusses zu laufen; unerheblich ist dagegen, wann der Disziplina... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §27 Abs2
Rechtssatz:
Die Frist von acht Tagen gemäß § 27 Abs 2 DSt kommt dann nicht zum Tragen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, daß die Tatsachen, worauf er den Antrag stützt, erst nach Ablauf der achttägigen Frist eingetreten oder ihm bekanntgeworden sind. Die Frist von acht Tagen gemäß Paragraph 27, Absatz 2, DSt kommt dann nicht zum Tragen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, daß die Tatsachen, worauf er... mehr lesen...