RS OGH 1989/11/13 Bkd89/89

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Veröffentlicht am 13.11.1989
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Norm

DSt 1872 §27 Abs2

Rechtssatz

Die Frist des § 27 Abs 2 DSt beginnt jedenfalls mit der Zustellung des Einleitungsbeschlusses zu laufen; unerheblich ist dagegen, wann der Disziplinarbeschuldigte die von ihm in Empfang genommene Zustellung "bemerkt" (zur Kenntnis nimmt).Die Frist des Paragraph 27, Absatz 2, DSt beginnt jedenfalls mit der Zustellung des Einleitungsbeschlusses zu laufen; unerheblich ist dagegen, wann der Disziplinarbeschuldigte die von ihm in Empfang genommene Zustellung "bemerkt" (zur Kenntnis nimmt).

Entscheidungstexte

  • Bkd 89/89
    Entscheidungstext OGH 13.11.1989 Bkd 89/89

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0055597

Dokumentnummer

JJR_19891113_OGH0002_000BKD00089_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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