Norm
DSt 1872 §27 Abs2Rechtssatz
Die Frist des § 27 Abs 2 DSt beginnt jedenfalls mit der Zustellung des Einleitungsbeschlusses zu laufen; unerheblich ist dagegen, wann der Disziplinarbeschuldigte die von ihm in Empfang genommene Zustellung "bemerkt" (zur Kenntnis nimmt).Die Frist des Paragraph 27, Absatz 2, DSt beginnt jedenfalls mit der Zustellung des Einleitungsbeschlusses zu laufen; unerheblich ist dagegen, wann der Disziplinarbeschuldigte die von ihm in Empfang genommene Zustellung "bemerkt" (zur Kenntnis nimmt).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0055597Dokumentnummer
JJR_19891113_OGH0002_000BKD00089_8900000_001