Norm: DSt §20 Abs2 DSt §22 Abs2 DSt §22 Abs3 DSt § 20 heute DSt § 20 gültig ab 25.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018 DSt § 20 gültig von 01.01.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013 DSt § 20 gültig von 01.01... mehr lesen...
Norm: DSt 1990 §20DSt 1990 §22 Abs3DSt 1990 §25
Rechtssatz: Eine Delegierung an einen anderen Disziplinarrat ist nach Beginn der Anhängigkeit des Disziplinarverfahrens grundsätzlich möglich. Die Anhängigkeit des anwaltlichen Disziplinarverfahrens ist nicht durch § 20 DSt gegeben, sondern erst nachdem der Kammeranwalt die Bestellung eines Untersuchungskommissärs beantragt und der Präsident einen Untersuchungskommissär bestellt hat (§ 22... mehr lesen...
Norm: DSt 1990 §22 Abs3DSt 1990 §28
Rechtssatz:
Der Einleitungsbeschluss nach § 28 Abs 2 des DSt 1990 ist kein Beschluss, mit dem das Disziplinarverfahren anhängig gemacht wird, sondern der Beschluss, dass Grund zur Disziplinarverhandlung in mündlicher Verhandlung vorliegt, das Disziplinarverfahren daher seinen Fortgang nimmt. Der Einleitungsbeschluss nach Paragraph 28, Absatz 2, des DSt 1990 ist kein Beschluss, mit dem das Disziplin... mehr lesen...