Norm: DSt 1990 §19 Abs7
Rechtssatz:
Absolute zeitliche Anrechnungen können nur bei kongruenten Disziplinarstrafen und einstweiligen Maßnahmen (§ 16 Abs 1 Z 3 DSt - § 19 Abs 3 Z 1 lit d DSt; § 16 Abs 4 DSt - § 19 Abs 3 2 DSt) stattfinden. Absolute zeitliche Anrechnungen können nur bei kongruenten Disziplinarstrafen und einstweiligen Maßnahmen (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, DSt - Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer eins, Litera d, DS... mehr lesen...
Norm: DSt 1990 §19 Abs7DSt 1990 §77 Abs3
Rechtssatz:
Sinngemäße Anwendung des § 410 Abs 1 StPO durch Berücksichtigung einer nachträglich bekanntgewordenen einstweiligen Maßnahme in einem anderen Disziplinarverfahren. Sinngemäße Anwendung des Paragraph 410, Absatz eins, StPO durch Berücksichtigung einer nachträglich bekanntgewordenen einstweiligen Maßnahme in einem anderen Disziplinarverfahren.
Entscheidungstexte... mehr lesen...
Norm: DSt 1990 §19 Abs7
Rechtssatz: Der Bestimmung des § 19 Abs 7 DSt 1990 lässt sich nicht entnehmen, dass eine einstweilige Maßnahme nur dann angemessen zu berücksichtigen wäre, wenn in jenem Faktum, dessentwegen sie verhängt wurde, ein Schuldspruch erfolgte. Es sind vielmehr sinngemäß die Grundsätze des § 38 Abs 1 Z 2 StGB und die dazu entwickelte Judikatur heranzuziehen, die die Anrechnung jeder Vorhaft nach der Tatbegehung erforde... mehr lesen...