RS OGH 1993/7/12 2Bkd7/92, 5Bkd6/94, 5Bkd2/03, 7Bkd7/12

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Veröffentlicht am 12.07.1993
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Norm

DSt 1990 §19 Abs7

Rechtssatz

Der Bestimmung des § 19 Abs 7 DSt 1990 lässt sich nicht entnehmen, dass eine einstweilige Maßnahme nur dann angemessen zu berücksichtigen wäre, wenn in jenem Faktum, dessentwegen sie verhängt wurde, ein Schuldspruch erfolgte. Es sind vielmehr sinngemäß die Grundsätze des § 38 Abs 1 Z 2 StGB und die dazu entwickelte Judikatur heranzuziehen, die die Anrechnung jeder Vorhaft nach der Tatbegehung erfordern, und zwar selbst dann, wenn keine Verfahrensverbindung stattgefunden hatte.

Entscheidungstexte

  • 2 Bkd 7/92
    Entscheidungstext OGH 12.07.1993 2 Bkd 7/92
  • 5 Bkd 6/94
    Entscheidungstext OGH 19.12.1994 5 Bkd 6/94
    Vgl auch; Beisatz: Sinngemäße Anwendung des § 410 Abs 1 StPO durch Berücksichtigung einer nachträglich bekanntgewordenen einstweiligen Maßnahme in einem anderen Disziplinarverfahren. (T1)
  • 5 Bkd 2/03
    Entscheidungstext OGH 10.11.2002 5 Bkd 2/03
    Auch; Beisatz: Nach Maßgabe der sinngemäß anzuwendenden Grundsätze des § 38 Abs 1 Z 2 StGB ist bei Verhängung einer Disziplinarstrafe auch die in einem anderen Verfahren ausgesprochen gewesene einstweilige Maßnahme gemäß § 19 Abs 7 DSt angemessen zu berücksichtigen. (T2)
  • 7 Bkd 7/12
    Entscheidungstext OGH 15.04.2013 7 Bkd 7/12
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0056756

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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