Entscheidungen zu § artikel13 Abs. 1 NSchG

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RS UVS Oberösterreich 2002/06/02 VwSen-390112/2/Gf/Ka

Rechtssatz: Gemäß § 6 iVm § 2 Abs.2 Linzer GartenSchO begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 218 Euro zu bestrafen, der eine öffentliche Garten- oder Grünanlage in einer nicht ihrer Bestimmung entsprechenden Weise in Anspruch nimmt, soweit nicht bundes- oder landesrechtliche Vorschriften entgegenstehen. Nach § 13 Abs.1 Z1 bis 3 des Oö. Naturschutzgesetzes ist allerdings die Errichtung, die Aufstellung, die Anbringung, die Änderung und der Betrieb vo... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 02.06.2002

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