RS UVS Oberösterreich 2002/06/02 VwSen-390112/2/Gf/Ka

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Veröffentlicht am 02.06.2002
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Rechtssatz

Gemäß § 6 iVm § 2 Abs.2 Linzer GartenSchO begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 218 Euro zu bestrafen, der eine öffentliche Garten- oder Grünanlage in einer nicht ihrer Bestimmung entsprechenden Weise in Anspruch nimmt, soweit nicht bundes- oder landesrechtliche Vorschriften entgegenstehen.

Nach § 13 Abs.1 Z1 bis 3 des Oö. Naturschutzgesetzes ist allerdings die Errichtung, die Aufstellung, die Anbringung, die Änderung und der Betrieb von Werbeeinrichtungen im Bauland, auf Verkehrsflächen oder im Grünland (d.s. Grundflächen, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde nicht als Bauland oder als Verkehrsflächen i.S.d. Oö. Raumordnungsgesetzes gewidmet sind) innerhalb geschlossener Ortschaften zulässig.

Aus dieser landesrechtlichen Vorschrift iVm der in § 1 Abs.1 Linzer GartenSchO enthaltenen Subsidiaritätsklausel folgt insgesamt, dass allein das Aufstellen von Plakatständern nicht als eine zweckwidrige (und damit strafbare) Benützung von öffentlichen Garten- oder Grünanlagen iSd § 2 Abs.2 Linzer GartenSchO angesehen werden kann.

Gerade eine darauf bezügliche Ordnungswidrigkeit sollte aber dem Beschwerdeführer offenkundig mit dem angefochtenen Straferkenntnis angelastet werden, wenn dessen Spruch - ausschließlich - darauf abstellt, dass der Rechtsmittelwerber "12 Plakatständer ... aufgestellt und somit diese Anlagen und ihre Einrichtungen zweckwidrig benützt" hat.

Aber auch jene in § 2 Abs.3, § 3 und § 4 Linzer GartenSchO normierten Schutzzwecke konnte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall nicht verletzt haben, weil diese stets besondere, hier jeweils nicht gegebene Voraussetzungen (entweder besondere Arten von Anlagen oder besondere Tätigkeiten) erfordern.

Der Rechtsmittelwerber ist daher in der Art und Weise, wie der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses formuliert ist, im Ergebnis wegen eines Verhaltens bestraft worden, dass per se (noch) keine Verwaltungsübertretung bildet. Ob der Beschwerdeführer einen anderen als den ihm angelasteten Verwaltungsstraftatbestand erfüllt hat, hatte der Oö. Verwaltungssenat hingegen zum einen deshalb, weil zwischenzeitlich die Verjährungsfrist des § 31 Abs.2 VStG bereits abgelaufen ist, zum anderen aber auch deshalb, weil der Oö. Verwaltungssenat keine Strafverfolgungsbehörde, sondern gemäß Art. 129 ff B-VG ausschließlich ein Organ der Rechtmäßigkeitskontrolle ist, von vornherein nicht zu prüfen.

Der gegenständlichen Berufung war daher schon aus diesem Grund gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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