Norm: NSchGNov 1992 ArtV §1NSchGNov 1992 ArtV §2 Abs1NSchGNov 1992 ArtV §3
Rechtssatz: Die durch Art V § 1 der NSchGNov 1992 erfassten Arbeitnehmer haben Anspruch auf die Leistungen gemäß Art V § 3 dieses Gesetzes (gegenüber der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt), wenn die zeitlichen Anspruchsvoraussetzungen des § 2 Abs 1 erster Satz dieses Gesetzes in der Weise erfüllt sind, dass während der Nachtarbeit von zumindest 6 Stunden in diese Ze... mehr lesen...