RS OGH 2016/7/26 8ObA274/98x, 9ObA119/15p, 9ObA79/16g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.07.1999
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Norm

NSchGNov 1992 ArtV §1
NSchGNov 1992 ArtV §2 Abs1
NSchGNov 1992 ArtV §3

Rechtssatz

Die durch Art V § 1 der NSchGNov 1992 erfassten Arbeitnehmer haben Anspruch auf die Leistungen gemäß Art V § 3 dieses Gesetzes (gegenüber der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt), wenn die zeitlichen Anspruchsvoraussetzungen des § 2 Abs 1 erster Satz dieses Gesetzes in der Weise erfüllt sind, dass während der Nachtarbeit von zumindest 6 Stunden in diese Zeit vom Arbeitnehmer verrichtete unmittelbare Betreuungsarbeit und Behandlungsarbeit im Ausmaß von zumindest 4 Stunden fällt.Die durch Artikel römisch fünf, Paragraph eins, der NSchGNov 1992 erfassten Arbeitnehmer haben Anspruch auf die Leistungen gemäß Artikel römisch fünf, Paragraph 3, dieses Gesetzes (gegenüber der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt), wenn die zeitlichen Anspruchsvoraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, erster Satz dieses Gesetzes in der Weise erfüllt sind, dass während der Nachtarbeit von zumindest 6 Stunden in diese Zeit vom Arbeitnehmer verrichtete unmittelbare Betreuungsarbeit und Behandlungsarbeit im Ausmaß von zumindest 4 Stunden fällt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112285

Im RIS seit

07.08.1999

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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