Norm
NSchGNov 1992 ArtV §1Rechtssatz
Die durch Art V § 1 der NSchGNov 1992 erfassten Arbeitnehmer haben Anspruch auf die Leistungen gemäß Art V § 3 dieses Gesetzes (gegenüber der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt), wenn die zeitlichen Anspruchsvoraussetzungen des § 2 Abs 1 erster Satz dieses Gesetzes in der Weise erfüllt sind, dass während der Nachtarbeit von zumindest 6 Stunden in diese Zeit vom Arbeitnehmer verrichtete unmittelbare Betreuungsarbeit und Behandlungsarbeit im Ausmaß von zumindest 4 Stunden fällt.Die durch Artikel römisch fünf, Paragraph eins, der NSchGNov 1992 erfassten Arbeitnehmer haben Anspruch auf die Leistungen gemäß Artikel römisch fünf, Paragraph 3, dieses Gesetzes (gegenüber der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt), wenn die zeitlichen Anspruchsvoraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, erster Satz dieses Gesetzes in der Weise erfüllt sind, dass während der Nachtarbeit von zumindest 6 Stunden in diese Zeit vom Arbeitnehmer verrichtete unmittelbare Betreuungsarbeit und Behandlungsarbeit im Ausmaß von zumindest 4 Stunden fällt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112285Im RIS seit
07.08.1999Zuletzt aktualisiert am
31.01.2017