RS OGH 1999/7/8 8ObA274/98x, 9ObA119/15p, 9ObA79/16g

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Veröffentlicht am 08.07.1999
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Norm

NSchGNov 1992 ArtV §1
NSchGNov 1992 ArtV §2 Abs1
NSchGNov 1992 ArtV §3

Rechtssatz

Die durch Art V § 1 der NSchGNov 1992 erfassten Arbeitnehmer haben Anspruch auf die Leistungen gemäß Art V § 3 dieses Gesetzes (gegenüber der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt), wenn die zeitlichen Anspruchsvoraussetzungen des § 2 Abs 1 erster Satz dieses Gesetzes in der Weise erfüllt sind, dass während der Nachtarbeit von zumindest 6 Stunden in diese Zeit vom Arbeitnehmer verrichtete unmittelbare Betreuungsarbeit und Behandlungsarbeit im Ausmaß von zumindest 4 Stunden fällt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112285

Im RIS seit

07.08.1999

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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