Entscheidungsgründe: Mit Bescheid vom 29. 8. 2002 hat die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter dem am 21. 3. 1957 geborenen Kläger für die Zeit von 1. 8. 2002 bis 31. 7. 2003 die Invaliditätspension zuerkannt. Es wurde festgestellt, dass die Pension ab 1. 8. 2002 1.237,24 EUR monatlich beträgt, der Kinderzuschuss für 2 Kinder 58,14 EUR und der Ruhensbetrag gemäß § 90 ASVG 1.237,34 EUR. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Mit Bescheid vom 29. 8. 2002 hat die Pension... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Eingangs ist festzuhalten, dass die Bezeichnung der Beklagten amtswegig von "Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter" auf "Pensionsversicherungsanstalt" zu berichtigen war, weil mit 1. 1. 2003 alle Rechte und Verbindlichkeiten der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter auf die neu errichtete Pensionsversicherungsanstalt übergingen (§ 538a ASVG idF 59. ASVG-Nov BGBl I Nr 1/2002). Eingangs ist festzuhalten, dass die Bezeichnung der Beklagten amtswegig von "P... mehr lesen...
Norm: B-VG Art91 Abs1KartG 1988 §88B-VG Art86 Abs1
Rechtssatz: Die vom Kartellgesetz mit der Ausübung der Kartellgerichtsbarkeit betrauten Organe bilden nicht bloß (Sondergerichte) Gerichte des Privatrechts, sondern sind auch in verfassungskonformer Weise zusammengesetzt. Auch die Beisitzer des Kartellgerichts und des Kartellobergerichts sind mit allen Merkmalen der richterlichen Weisungsfreiheit und deren Garantien, der Unversetzbarkeit und Un... mehr lesen...
Norm: B-VG Art91 Abs1
Rechtssatz: Art 91 Abs 1 B-VG regelt die Form, in welcher das Volk an der Rechtsprechung mitzuwirken hat, nicht näher. Mangels - jedenfalls abschließender - Regelung der Mitwirkung des Volks ist deshalb davon auszugehen, daß die einfache Gesetzgebung auch noch andere Formen der Mitwirkung vorsehen kann. Auch wenn die fachmännische Laienrichter deshalb nicht als Mitwirkende des Volks im Sinne des Art 91 Abs 1 B-VG angesehen... mehr lesen...
Begründung: Der antragstellende S*** G* U*** W*** brachte vor, die Antragsgegnerin habe im September 1988 in ihrer Filiale in Bleiburg eine großangelegte Werbeaktion durchgeführt und dabei unter anderem die Ware Fa-Deo-Spray-Dose um den Bruttoverkaufspreis von S 14,90 verkauft, was einem Nettopreis von S 12,42 entspreche. Der Einstandspreis vergleichbarer Konkurrenten betrage S 15,40 brutto und S 14,- netto. Die Antragsgegnerin habe daher unter ihrem Einstandspreis verkauft. Der A... mehr lesen...
Begründung: Der antragstellende S*** G*** U*** W*** brachte vor, die Antragsgegnerin habe im September 1988 in ihrer Filiale in Bleiburg eine großangelegte Werbeaktion durchgeführt und dabei unter anderem das Waschmittel Ariel Plus 4 kg um den Bruttoverkaufspreis von S 99 verkauft, was einem Nettopreis von S 82,50 entspreche. Der Einstandspreis vergleichbarer Konkurrenten betrage S 110 brutto und S 100 netto. Die Antragsgegnerin habe daher unter ihrem Einstandspreis verkauft. Der ... mehr lesen...