Norm
B-VG Art91 Abs1Rechtssatz
Art 91 Abs 1 B-VG regelt die Form, in welcher das Volk an der Rechtsprechung mitzuwirken hat, nicht näher. Mangels - jedenfalls abschließender - Regelung der Mitwirkung des Volks ist deshalb davon auszugehen, daß die einfache Gesetzgebung auch noch andere Formen der Mitwirkung vorsehen kann. Auch wenn die fachmännische Laienrichter deshalb nicht als Mitwirkende des Volks im Sinne des Art 91 Abs 1 B-VG angesehen werden können, ist deren Heranziehung zur Gerichtsbarkeit nicht zuletzt auch aus historischen Gründen zu bejahen. Der historische Verfassungsgesetzgeber hatte jedenfalls die Nominierung von Laienrichtern durch die zuständige Interessenvertretung zur Mitwirkung an der Handelsgerichtsbarkeit (§ 7 Abs 2 JN) vorgefunden und hat sie übernommen (§ 28 VÜG 1920), sodaß jedenfalls die Beiziehung solcher Laienrichter zur Kausalgerichtsbarkeit nicht verfassungswidrig sein kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0053686Dokumentnummer
JJR_19920525_OGH0002_000OKT00009_9100000_003