RS OGH 1992/5/25 Okt9/91

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Veröffentlicht am 25.05.1992
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Norm

B-VG Art91 Abs1

Rechtssatz

Art 91 Abs 1 B-VG regelt die Form, in welcher das Volk an der Rechtsprechung mitzuwirken hat, nicht näher. Mangels - jedenfalls abschließender - Regelung der Mitwirkung des Volks ist deshalb davon auszugehen, daß die einfache Gesetzgebung auch noch andere Formen der Mitwirkung vorsehen kann. Auch wenn die fachmännische Laienrichter deshalb nicht als Mitwirkende des Volks im Sinne des Art 91 Abs 1 B-VG angesehen werden können, ist deren Heranziehung zur Gerichtsbarkeit nicht zuletzt auch aus historischen Gründen zu bejahen. Der historische Verfassungsgesetzgeber hatte jedenfalls die Nominierung von Laienrichtern durch die zuständige Interessenvertretung zur Mitwirkung an der Handelsgerichtsbarkeit (§ 7 Abs 2 JN) vorgefunden und hat sie übernommen (§ 28 VÜG 1920), sodaß jedenfalls die Beiziehung solcher Laienrichter zur Kausalgerichtsbarkeit nicht verfassungswidrig sein kann.

Entscheidungstexte

  • Okt 9/91
    Entscheidungstext OGH 25.05.1992 Okt 9/91

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0053686

Dokumentnummer

JJR_19920525_OGH0002_000OKT00009_9100000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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