1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe als Zulassungsbesitzer des Pkws XXX der Bezirkshauptmannschaft B auf Verlangen vom 16.01.2007 nicht binnen zwei Wochen nach der am 17.01.2007 erfolgten Zustellung der schriftlichen Aufforderung Auskunft erteilt, wem er das Fahrzeug am 08.09.2006 um 17.47 Uhr überlassen habe. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 7 Abs 1 lit b des Parkabgabegesetzes. Es wurde eine Geldst... mehr lesen...