TE Uvs Bescheid 2008/1/23 1-616/07

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Veröffentlicht am 23.01.2008
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Norm

ParkabgabeG Vlbg §7 Abs1 litb
KFG §103 Abs2
B-VG Art89
  1. B-VG Art. 89 heute
  2. B-VG Art. 89 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 89 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 89 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 89 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  6. B-VG Art. 89 gültig von 07.04.1964 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 59/1964
  7. B-VG Art. 89 gültig von 19.12.1945 bis 06.04.1964 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  8. B-VG Art. 89 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Herzog über die Berufung des Dr W L W, B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 29.08.2007, Zl X-9-2006/45185, zu Recht erkannt:

Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, somit 6 Euro, zu bezahlen. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft B zu entrichten.Gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, somit 6 Euro, zu bezahlen. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft B zu entrichten.

Text

1.       Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe als Zulassungsbesitzer des Pkws XXX der Bezirkshauptmannschaft B auf Verlangen vom 16.01.2007 nicht binnen zwei Wochen nach der am 17.01.2007 erfolgten Zustellung der schriftlichen Aufforderung Auskunft erteilt, wem er das Fahrzeug am 08.09.2006 um 17.47 Uhr überlassen habe. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 7 Abs 1 lit b des Parkabgabegesetzes. Es wurde eine Geldstrafe von 30 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Stunden festgesetzt.1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe als Zulassungsbesitzer des Pkws römisch 30 der Bezirkshauptmannschaft B auf Verlangen vom 16.01.2007 nicht binnen zwei Wochen nach der am 17.01.2007 erfolgten Zustellung der schriftlichen Aufforderung Auskunft erteilt, wem er das Fahrzeug am 08.09.2006 um 17.47 Uhr überlassen habe. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des Paragraph 7, Absatz eins, Litera b, des Parkabgabegesetzes. Es wurde eine Geldstrafe von 30 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Stunden festgesetzt.

2.       Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, die Erstbehörde habe seinem Ersuchen, eine Kopie der Strafanzeige samt den dazu gehörigen Beweismitteln zu übermitteln, nicht entsprochen. Auch habe sie dem Ersuchen auf Einholung der Parkabgabeverordnung der Landeshauptstadt B, um beurteilen zu können, ob an Ort und Stelle eine Parkplatzbewirtschaftung durch eine gesetzmäßige Verordnung bestanden habe, nicht entsprochen. Deshalb werde eine mündliche Verhandlung beantragt und müsse Vorbringen zur Strafanzeige und zur Parkverordnung für diese vorbehalten werden. Es werde daher neuerlich die Einholung der Parkabgabeverordnung der Landeshauptstadt B beantragt.

Nach Wiedergabe seiner Erklärung vom 31.01.2007, die er im erstinstanzlichen Verfahren abgegeben hat, bringt der Beschuldigte weiter vor, dass ihm eine Fristverlängerung zur Auskunftserteilung nicht gewährt worden sei, obwohl der Anlassfall vier Monate zurückgelegen sei und es daher auf ein paar Tage mehr nicht mehr ankommen habe können. Warum die Fristverweigerung erfolgt sei, begründe das Straferkenntnis ebenfalls nicht. Es hätte ihm für die Auskunftserteilung eine längere Frist gewährt werden müssen, zumal er vor seinem Urlaub gute Gründe gehabt habe, sich um andere Angelegenheiten kümmern zu müssen.

Der Verfassungsgerichtshof habe die gesetzliche Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften über Fahrzeuglenker im § 103 KFG mehrfach wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben. Der Bundesgesetzgeber habe diese Auskunftsverpflichtung dann nach § 103 KFG in den Verfassungsrang gesetzt und festgelegt, dass für Auskünfte nach § 103 KFG – und nur für solche – die Rechte auf Auskunftsverweigerung zurückzutreten hätten. Eine gleichartige Verfassungsbestimmung bestehe allerdings nicht für das Parkabgabegesetz, sodass insofern das Recht auf Auskunftsverweigerung weiterhin bestehe bzw die Auskunftspflicht aus den Gründen der mehrfachen Aufhebung des § 103 KFG verfassungswidrig sei. Er habe dies im Wesentlichen bereits im Einspruch vorgetragen, der allerdings von der Erstbehörde mit einer einzigen Ausnahme völlig ignoriert worden sei. Es sei offenkundig, dass im Straferkenntnis eine ernsthafte Auseinandersetzung mit seinen Beschwerdeargumenten unterblieben sei. Es werde daher angeregt, die präjudizielle Norm des § 7 Abs 1 lit b Parkabgabegesetz beim Verfassungsgerichtshof wegen Unvereinbarkeit mit Grundprinzipien des Datenschutzes und der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes aufzuheben. Aus diesem Grund könne er gegen keine gesetzliche Bestimmung und noch weniger gegen eine Rechtspflicht als Kraftfahrzeugzulassungsbesitzer verstoßen haben.Der Verfassungsgerichtshof habe die gesetzliche Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften über Fahrzeuglenker im Paragraph 103, KFG mehrfach wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben. Der Bundesgesetzgeber habe diese Auskunftsverpflichtung dann nach Paragraph 103, KFG in den Verfassungsrang gesetzt und festgelegt, dass für Auskünfte nach Paragraph 103, KFG – und nur für solche – die Rechte auf Auskunftsverweigerung zurückzutreten hätten. Eine gleichartige Verfassungsbestimmung bestehe allerdings nicht für das Parkabgabegesetz, sodass insofern das Recht auf Auskunftsverweigerung weiterhin bestehe bzw die Auskunftspflicht aus den Gründen der mehrfachen Aufhebung des Paragraph 103, KFG verfassungswidrig sei. Er habe dies im Wesentlichen bereits im Einspruch vorgetragen, der allerdings von der Erstbehörde mit einer einzigen Ausnahme völlig ignoriert worden sei. Es sei offenkundig, dass im Straferkenntnis eine ernsthafte Auseinandersetzung mit seinen Beschwerdeargumenten unterblieben sei. Es werde daher angeregt, die präjudizielle Norm des Paragraph 7, Absatz eins, Litera b, Parkabgabegesetz beim Verfassungsgerichtshof wegen Unvereinbarkeit mit Grundprinzipien des Datenschutzes und der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes aufzuheben. Aus diesem Grund könne er gegen keine gesetzliche Bestimmung und noch weniger gegen eine Rechtspflicht als Kraftfahrzeugzulassungsbesitzer verstoßen haben.

3.       Der Verwaltungssenat hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: Am 08.09.2006 um 17.47 Uhr stellte ein Organ der Verwaltungspolizei der Stadt B fest, dass das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen XXX auf dem Parkplatz „W“ in B, für welchen eine Parkabgabepflicht verordnet ist, ohne Entrichtung der Abgabe abgestellt war. Die Bezirkshauptmannschaft B richtete in weiterer Folge an den Beschuldigten als Zulassungsbesitzer dieses Kraftfahrzeuges das Schreiben vom 16.01.2007 (Lenkererhebung), in welchem sie ihm mitteilte, dass mit diesem Fahrzeug eine Verkürzung der Parkabgabe bewirkt worden sei, indem für das Abstellen dieses mehrspurigen Fahrzeuges am 08.09.2006 um 17.47 Uhr in B, W, die Parkabgabe nicht entrichtet worden sei. Der Beschuldigte wurde deshalb ersucht, der Behörde, falls das Fahrzeug nicht von ihm selbst abgestellt worden sei, binnen zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens schriftlich Auskunft zu erteilen, wem er das Fahrzeug zum angeführten Zeitpunkt überlassen habe. Dieses Schreiben wurde dem Beschuldigten am 17.01.2007 zugestellt.3. Der Verwaltungssenat hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: Am 08.09.2006 um 17.47 Uhr stellte ein Organ der Verwaltungspolizei der Stadt B fest, dass das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen römisch 30 auf dem Parkplatz „W“ in B, für welchen eine Parkabgabepflicht verordnet ist, ohne Entrichtung der Abgabe abgestellt war. Die Bezirkshauptmannschaft B richtete in weiterer Folge an den Beschuldigten als Zulassungsbesitzer dieses Kraftfahrzeuges das Schreiben vom 16.01.2007 (Lenkererhebung), in welchem sie ihm mitteilte, dass mit diesem Fahrzeug eine Verkürzung der Parkabgabe bewirkt worden sei, indem für das Abstellen dieses mehrspurigen Fahrzeuges am 08.09.2006 um 17.47 Uhr in B, W, die Parkabgabe nicht entrichtet worden sei. Der Beschuldigte wurde deshalb ersucht, der Behörde, falls das Fahrzeug nicht von ihm selbst abgestellt worden sei, binnen zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens schriftlich Auskunft zu erteilen, wem er das Fahrzeug zum angeführten Zeitpunkt überlassen habe. Dieses Schreiben wurde dem Beschuldigten am 17.01.2007 zugestellt.

Der Beschuldigte teilte daraufhin der Bezirkshauptmannschaft in der am 31.01.2007 eingelangten Erklärung mit, dass im Gegensatz zum § 103 Abs 2 KFG, der für die Auskunftserteilung eine 2-Wochen-Frist vorsehe, das Parkabgabegesetz keine derartige Regelung vorsehe. Der Auftrag, innerhalb von zwei Wochen Lenkerauskunft zu erteilen, obwohl dies komplizierte Nachforschungen erfordern würde, entbehre daher einer gesetzlichen Deckung. Im Gegensatz zum § 103 Abs 2 KFG enthalte § 7 Parkabgabegesetz keinen Ausschluss des Rechts auf Auskunftsverweigerung wegen eines strafprozessualen Entschlagungsrechtes. Da der Zulassungsbesitzer durch die Auskunftserteilung entweder sich selbst oder einen nahen Familienangehörigen belasten müsste, mache er von seinem Recht auf Aussageverweigerung Gebrauch. Vorbehaltlich des Ergebnisses näherer Nachforschungen habe glaublich jemand das Fahrzeug abholen sollen, habe es aber nicht getan. Dann hätte er nicht dieser Person das Fahrzeug überlassen, sondern hätte es diese Person nicht übernommen. Der Gesetzgeber habe offenbar die Regelung aus § 103 KFG übernommen, ohne sie den Erfordernissen des ruhenden Verkehrs anzupassen. Die Parkabgabeverordnung der Stadt B sei jedenfalls auch gesetzwidrig und könne den Zulassungsbesitzer daher nicht zur Auskunft verpflichten. Er schließe vorerst nicht aus, dass er später die Auskunft erteilen könne. Derzeit hindere ihn allerdings auch ein inzwischen angetretener Urlaub daran, dies zu tun.Der Beschuldigte teilte daraufhin der Bezirkshauptmannschaft in der am 31.01.2007 eingelangten Erklärung mit, dass im Gegensatz zum Paragraph 103, Absatz 2, KFG, der für die Auskunftserteilung eine 2-Wochen-Frist vorsehe, das Parkabgabegesetz keine derartige Regelung vorsehe. Der Auftrag, innerhalb von zwei Wochen Lenkerauskunft zu erteilen, obwohl dies komplizierte Nachforschungen erfordern würde, entbehre daher einer gesetzlichen Deckung. Im Gegensatz zum Paragraph 103, Absatz 2, KFG enthalte Paragraph 7, Parkabgabegesetz keinen Ausschluss des Rechts auf Auskunftsverweigerung wegen eines strafprozessualen Entschlagungsrechtes. Da der Zulassungsbesitzer durch die Auskunftserteilung entweder sich selbst oder einen nahen Familienangehörigen belasten müsste, mache er von seinem Recht auf Aussageverweigerung Gebrauch. Vorbehaltlich des Ergebnisses näherer Nachforschungen habe glaublich jemand das Fahrzeug abholen sollen, habe es aber nicht getan. Dann hätte er nicht dieser Person das Fahrzeug überlassen, sondern hätte es diese Person nicht übernommen. Der Gesetzgeber habe offenbar die Regelung aus Paragraph 103, KFG übernommen, ohne sie den Erfordernissen des ruhenden Verkehrs anzupassen. Die Parkabgabeverordnung der Stadt B sei jedenfalls auch gesetzwidrig und könne den Zulassungsbesitzer daher nicht zur Auskunft verpflichten. Er schließe vorerst nicht aus, dass er später die Auskunft erteilen könne. Derzeit hindere ihn allerdings auch ein inzwischen angetretener Urlaub daran, dies zu tun.

4.       Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der im Gegenstande durchgeführten mündlichen Verhandlung, in der auch der Meldungsleger D F zu seinen Feststellungen als Zeuge einvernommen wurde, als erwiesen angenommen.

5.       Gemäß § 3 Abs 2 des Parkabgabegesetzes hat, wer ein Kraftfahrzeug einem anderen überlässt, der Behörde auf Verlangen hierüber Auskunft zu geben. Er hat entsprechende Aufzeichnungen zu führen, wenn er die Auskunft ansonsten nicht erteilen könnte.5. Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, des Parkabgabegesetzes hat, wer ein Kraftfahrzeug einem anderen überlässt, der Behörde auf Verlangen hierüber Auskunft zu geben. Er hat entsprechende Aufzeichnungen zu führen, wenn er die Auskunft ansonsten nicht erteilen könnte.

Zufolge § 7 Abs 1 lit b leg cit begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 300 Euro zu bestrafen, wer der Verpflichtung zur Auskunftserteilung und zur Führung von Aufzeichnungen gemäß § 3 Abs 2 nicht nachkommt.Zufolge Paragraph 7, Absatz eins, Litera b, leg cit begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 300 Euro zu bestrafen, wer der Verpflichtung zur Auskunftserteilung und zur Führung von Aufzeichnungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, nicht nachkommt.

Dem Beschuldigten wurde zur Erteilung der gemäß § 3 Abs 2 Parkabgabegesetz verlangten Auskunft eine Frist von zwei Wochen eingeräumt. Diese Frist war für eine ordnungsgemäße Beantwortung des Auskunftsbegehrens angemessen. Dass der Beschuldigte eine Verlängerung dieser Frist beantragt hätte, kann der Erklärung vom 31.01.2007 nicht entnommen werden. Vielmehr ergibt sich aus dieser, dass der Beschuldigte – vor allem unter Berufung auf ein Recht auf Aussageverweigerung - dem Auskunftsbegehren innerhalb der ihm eingeräumten Frist nicht nachkommt.Dem Beschuldigten wurde zur Erteilung der gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Parkabgabegesetz verlangten Auskunft eine Frist von zwei Wochen eingeräumt. Diese Frist war für eine ordnungsgemäße Beantwortung des Auskunftsbegehrens angemessen. Dass der Beschuldigte eine Verlängerung dieser Frist beantragt hätte, kann der Erklärung vom 31.01.2007 nicht entnommen werden. Vielmehr ergibt sich aus dieser, dass der Beschuldigte – vor allem unter Berufung auf ein Recht auf Aussageverweigerung - dem Auskunftsbegehren innerhalb der ihm eingeräumten Frist nicht nachkommt.

Insoweit der Berufungswerber argumentiert, dass eine gleichartige Verfassungsbestimmung wie in § 103 Abs 2 KFG für das Parkabgabegesetz nicht bestehe, sodass insofern das Recht auf Aussageverweigerung weiterhin bestehe bzw die Auskunftspflicht verfassungswidrig sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass die verfassungsrechtliche Grundlage für die in § 3 Abs 2 Parkabgabegesetz normierte Auskunftspflicht im Artikel II der FAG-Novelle 1986, BGBl Nr 384/1986, liegt (vgl ua VwGH 27.10.1997, 96/17/0425). Diese Verfassungsbestimmung ist dem letzten Satz des § 103 Abs 2 KFG vergleichbar (vgl ua VwGH 18.10.1999, 98/17/0333). Die Auffassung, dass dem Zulassungsbesitzer im Anwendungsbereich des Parkabgabegesetzes ein Recht zur Verweigerung einer ihn selbst in Verdacht einer strafbaren Handlung bringenden Auskunft zustünde, ist demzufolge unzutreffend.Insoweit der Berufungswerber argumentiert, dass eine gleichartige Verfassungsbestimmung wie in Paragraph 103, Absatz 2, KFG für das Parkabgabegesetz nicht bestehe, sodass insofern das Recht auf Aussageverweigerung weiterhin bestehe bzw die Auskunftspflicht verfassungswidrig sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass die verfassungsrechtliche Grundlage für die in Paragraph 3, Absatz 2, Parkabgabegesetz normierte Auskunftspflicht im Artikel römisch zwei der FAG-Novelle 1986, Bundesgesetzblatt Nr 384 aus 1986,, liegt vergleiche ua VwGH 27.10.1997, 96/17/0425). Diese Verfassungsbestimmung ist dem letzten Satz des Paragraph 103, Absatz 2, KFG vergleichbar vergleiche ua VwGH 18.10.1999, 98/17/0333). Die Auffassung, dass dem Zulassungsbesitzer im Anwendungsbereich des Parkabgabegesetzes ein Recht zur Verweigerung einer ihn selbst in Verdacht einer strafbaren Handlung bringenden Auskunft zustünde, ist demzufolge unzutreffend.

Unter Hinweis auf die Ausführungen im obigen Punkt 3. steht daher fest, dass der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Übertretung begangen hat.

6.       Der Berufungswerber zieht auch die Gesetzmäßigkeit der Parkabgabeverordnung der Landeshauptstadt B bezüglich des Parkplatzes „W“ in Zweifel und hat in der mündlichen Verhandlung und in einem nachfolgenden Schriftsatz darauf bezogene Beweisanträge gestellt. Diesem Vorbringen kommt jedoch im gegenständlichen Verfahren keine Bedeutung zu, weil die Auskunftspflicht nach § 3 Abs 2 des Parkabgabegesetzes nicht voraussetzt, dass derjenige, der ein Kraftfahrzeug auf dem betreffenden Parkplatz abstellt, rechtmäßigerweise wegen einer Übertretung dieses Gesetzes bestraft werden darf (vgl VfGH 02.06.1973, B 71/73). Voraussetzung der Auskunftspflicht ist nur, dass ein Erhebungsorgan ein abgestelltes Fahrzeug auf einer abgabepflichtigen Verkehrsfläche ohne entsprechende Entrichtung der Abgabe feststellt (in diesem Sinne VwGH 18.09.2000, 98/17/0019). Ermittlungen zur Gesetzmäßigkeit der Parkabgabeverordnung waren daher nicht anzustellen.6. Der Berufungswerber zieht auch die Gesetzmäßigkeit der Parkabgabeverordnung der Landeshauptstadt B bezüglich des Parkplatzes „W“ in Zweifel und hat in der mündlichen Verhandlung und in einem nachfolgenden Schriftsatz darauf bezogene Beweisanträge gestellt. Diesem Vorbringen kommt jedoch im gegenständlichen Verfahren keine Bedeutung zu, weil die Auskunftspflicht nach Paragraph 3, Absatz 2, des Parkabgabegesetzes nicht voraussetzt, dass derjenige, der ein Kraftfahrzeug auf dem betreffenden Parkplatz abstellt, rechtmäßigerweise wegen einer Übertretung dieses Gesetzes bestraft werden darf vergleiche VfGH 02.06.1973, B 71/73). Voraussetzung der Auskunftspflicht ist nur, dass ein Erhebungsorgan ein abgestelltes Fahrzeug auf einer abgabepflichtigen Verkehrsfläche ohne entsprechende Entrichtung der Abgabe feststellt (in diesem Sinne VwGH 18.09.2000, 98/17/0019). Ermittlungen zur Gesetzmäßigkeit der Parkabgabeverordnung waren daher nicht anzustellen.

7.       Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.7. Gemäß Paragraph 19, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Schutzzweck der übertretenen Norm ist es ua, der Behörde zu ermöglichen, jederzeit und ohne unnötige Verzögerung Personen zu ermitteln, die im Verdacht stehen, mit einem Kraftfahrzeug eine Übertretung nach dem Parkabgabegesetz begangen zu haben, somit das Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung. Durch das im Spruch bezeichnete Verhalten wurde diesem Schutzzweck in nicht unerheblichem Maße zuwidergehandelt. Als Verschulden wird Fahrlässigkeit angenommen. Mildernd war die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zu werten. Erschwerungsgründe sind nicht hervorgekommen.

Der Beschuldigte ist Rechtsanwalt. Hinsichtlich der Höhe der verhängten Strafe ist darauf hinzuweisen, dass diese auch bei einer Person ohne Einkommen als angemessen anzusehen wäre.

Unter Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers findet der Unabhängige Verwaltungssenat die von der Erstbehörde festgesetzte Strafe schuld-, tat-, vermögens- und einkommensangemessen. Zu der in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Beanstandung der Strafhöhe ist darauf hinzuweisen, dass schon in der Strafverfügung vom 20.04.2007 eine Strafe in Höhe von 30 Euro verhängt worden ist.

Schlagworte

Parkabgabe, Auskunftspflicht

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2018
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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