Entscheidungsgründe: I.1. Der Beschwerdeführer beantragte unter Bezugnahme auf §2 Abs1 des Zivildienstgesetzes, BGBl. 187/1974 (im folgenden: ZDG), die Befreiung von der Wehrpflicht. Er führte in seinem schriftlichen Antrag aus, er sei der Überzeugung, daß niemand berechtigt sei, den Tod eines anderen herbeizuführen, da jeder Mensch das grundsätzliche Recht auf Leben habe. Auch keine Konfliktsituation gestatte es einem einzelnen oder einer Organisation, dieses Recht zu verletzen. ... mehr lesen...
Index: 44 Zivildienst44/01 Zivildienst
Norm: B-VG Art18 Abs1B-VG Art20 Abs2B-VG Art86B-VG Art87 Abs3B-VG Art133 Z4MRK Art6MRK Art9StGG Art14ZivildienstG §2 Abs1ZivildienstG §44, §46, §49, §54ZivildienstG §47 Abs3 Z2GeschäftsO der Zivildienstkommission, BGBl 705/1974
Rechtssatz: Zivildienstgesetz; keine Bedenken gegen §§44, 46, 49 und 54 dieses Gesetzes sowie gegen §§8 Abs2 und 11 Abs1 der Geschäftsordnung der Zivildien... mehr lesen...