TE Vfgh Erkenntnis 1980/6/25 B495/76

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Veröffentlicht am 25.06.1980
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Index

44 Zivildienst
44/01 Zivildienst

Norm

B-VG Art18 Abs1
B-VG Art20 Abs2
B-VG Art86
B-VG Art87 Abs3
B-VG Art133 Z4
MRK Art6
MRK Art9
StGG Art14
ZivildienstG §2 Abs1
ZivildienstG §44, §46, §49, §54
ZivildienstG §47 Abs3 Z2
GeschäftsO der Zivildienstkommission, BGBl 705/1974

Leitsatz

Zivildienstgesetz; keine Bedenken gegen §§44, 46, 49 und 54 dieses Gesetzes sowie gegen §§8 Abs2 und 11 Abs1 der Geschäftsordnung der Zivildienstkommission; §2 Abs1 gewährleistet verfassungsgesetzlich das Recht auf Befreiung von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung; keine Verletzung dieses Rechtes; keine Gleichheitsverletzung; kein Entzug des gesetzlichen Richters; kein Verstoß gegen Art6 MRK

Spruch

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.1. Der Beschwerdeführer beantragte unter Bezugnahme auf §2 Abs1 des Zivildienstgesetzes, BGBl. 187/1974 (im folgenden: ZDG), die Befreiung von der Wehrpflicht. Er führte in seinem schriftlichen Antrag aus, er sei der Überzeugung, daß niemand berechtigt sei, den Tod eines anderen herbeizuführen, da jeder Mensch das grundsätzliche Recht auf Leben habe. Auch keine Konfliktsituation gestatte es einem einzelnen oder einer Organisation, dieses Recht zu verletzen. Auch als Angehöriger eines Heeres, dh. als Soldat, müßte er die volle Verantwortung tragen für den Fall, daß er das Leben eines Mitmenschen angreife. Wenn er also einem anderen gegenüberstünde, auf ihn zielte und schösse, müßte er auf jeden Fall bereit sein, ihn zu töten. Das aber sei ihm unmöglich, würde er doch das Recht des anderen auf Leben verletzen, was seiner Überzeugung widerspreche.

2. Die Zivildienstkommission beim Bundesministerium für Inneres (im folgenden: ZDK) führte sodann Erhebungen über die Person des Beschwerdeführers durch. Diese ergaben seine Unbescholtenheit; Nachteiliges kam nicht hervor. In der mündlichen Senatsverhandlung brachte der Beschwerdeführer vor, daß er im Falle eines kriegerischen Angriffes auf Österreich für passive Resistenz einträte. Auf Befragen, was er darunter verstehe, gab er an, daß er es zB ablehnen würde, bei einem Gegner Heeresdienste zu leisten. Er würde für den Fall, daß die freie Meinungsäußerung unterdrückt sei, trotzdem seine Meinung sagen. Erscheinungsformen des gewaltlosen Widerstandes (in den letzten Jahren) seien ihm nicht bekannt.

Mit Bescheid vom 3. September 1976 wies die ZDK, Senat 4, den Antrag des Beschwerdeführers ab. Sie begründete ihre Entscheidung unter Bezugnahme auf §§2 Abs1 und 6 Abs1 ZDG im wesentlichen folgendermaßen: Der Beschwerdeführer habe in der Verhandlung ua. erklärt, daß er im Falle eines kriegerischen Angriffes auf Österreich für passive Resistenz eintreten würde. Er habe aber keine Angaben machen können, die den Schluß zugelassen hätten, daß er sich mit dieser Problematik auseinandergesetzt habe. Die ZDK habe im Zuge der durchgeführten mündlichen Verhandlung nicht den Eindruck gewinnen können, daß der Beschwerdeführer aus Gewissensgründen die Anwendung von Waffengewalt gegen Menschen und damit den Dienst beim Bundesheer ablehne. Er sei trotz eingehender Befragung nicht in der Lage gewesen, Umstände darzutun, die eine Motivierung seiner Denkweise und damit eine Gewissensentscheidung in dem von ihm behaupteten Sinn glaubhaft erscheinen ließen. Die ZDK sei vielmehr zur Ansicht gelangt, daß die Erklärung im Antrag auf Vernunftserwägungen zurückzuführen sei und nicht das Ergebnis einer Gewissensentscheidung darstelle.

3. Gegen diesen Bescheid der ZDK richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den VfGH, in welcher der Beschwerdeführer eine Verletzung näher bezeichneter verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte sowie eine Rechtsverletzung infolge der Anwendung bestimmter rechtswidriger genereller Rechtsnormen behauptet und die Aufhebung des Bescheides beantragt.

II. Der VfGH hat erwogen:

1. Der Beschwerdeführer hält die §§44, 46, 49 und 54 ZDG für verfassungsrechtlich bedenklich und äußert weiters Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der §§8 Abs2 und 11 Abs1 der Geschäftsordnung der Zivildienstkommission, BGBl. 705/1974 (im folgenden: GeschO). Der VfGH vermag jedoch die im folgenden dargestellten Bedenken des Beschwerdeführers nicht zu teilen und sieht sich sohin zur Einleitung von Normenprüfungsverfahren nicht veranlaßt.

a) Gegen die Bestimmung des §44 ZDG über die Bestellung der Mitglieder der ZDK hegt der Beschwerdeführer insofern verfassungsrechtliche Bedenken, als sie "hinsichtlich des Zustandekommens der Nominierung der richterlichen Mitglieder richterliche Gremien ausschließt". Dieser nicht näher begründeten Behauptung ist entgegenzuhalten, daß sich die Vorschrift des Art86 B-VG über die Einholung von Besetzungsvorschlägen (die der Beschwerdeführer offenbar meint) ausschließlich auf die Ernennung von Richtern in diese Funktion bezieht, nicht aber auf die Kreation sogenannter kollegialer Verwaltungsbehörden mit richterlichem Einschlag iS der Art20 Abs2 und 133 Z4 B-VG.

b) Wenn der Beschwerdeführer unter Berufung auf eine Ansicht der Literatur (Bauerreiß, ÖJZ 1958, S 309 ff. und 337 ff.) bezweifelt, daß der einfache Bundesgesetzgeber zur Einrichtung einer Kollegialbehörde wie der ZDK befugt sei, so genügt es, auf die durch die B-VG-Nov. BGBl. 302/1975 herbeigeführte nunmehrige Fassung des Art20 Abs2 B-VG hinzuweisen, derzufolge die Einsetzung einer Kollegialbehörde der in Rede stehenden Art "durch Bundes- oder Landesgesetz", also durch den einfachen Gesetzgeber erfolgen kann.

c) Hinsichtlich der behaupteten Verfassungswidrigkeit des §49 ZDG führt der Beschwerdeführer folgendes aus:

"§49 ZD überläßt die Geschäftsverteilung einer Kollegialbehörde völlig dem Vorsitzenden und sieht keine Garantien dafür vor, daß die Geschäfte einem Senat oder einem Mitglied (etwa durch dessen Einteilung in einen anderen Senat) nicht ohne Angabe von Gründen wieder abgenommen werden dürfen.

Dem aus den Art20 Abs2 und 133 Z4 B-VG hervorleuchtendem Prinzip einer gerichtsähnlichen, höchstinstanzlichen (von jeder verfahrensinhaltsmäßigen Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof ausgenommenen) Behörde entspricht diese Konstruktion jedenfalls nicht."

Dieses Vorbringen ist deshalb nicht stichhältig, weil der sogenannte Grundsatz der festen Geschäftsverteilung (Art87 Abs3 B-VG) bloß für die Gerichtsbarkeit ausdrücklich festgelegt ist und konkrete verfassungsrechtliche Anhaltspunkte nicht gegeben sind, die für eine sinngemäße Übertragung dieses Grundsatzes auf den Bereich der sogenannten Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag sprächen (s. dazu VfSlg. 5684/1968, 5095/1965 und 3311/1958).

d) Nach §54 Abs1 ZDG hat die Bundesregierung für die ZDK eine Geschäftsordnung zu erlassen, in der vor allem nähere Bestimmungen über die Aufgaben des Berichterstatters und des Vorsitzenden, über die Einladungen zu den Kommissionssitzungen sowie über die Vorgangsweise bei der Beratung und der Beschlußfassung zu treffen sind. Gegen diese Regelung bestehen nach Ansicht des Beschwerdeführers verfassungsrechtliche Bedenken, weil sie den Verordnungsinhalt nicht dem Art18 B-VG entsprechend determiniere.

Hiebei übersieht der Beschwerdeführer jedoch, daß die bezogene Gesetzesvorschrift nicht die ausschließliche Rechtsgrundlage der zu erlassenden Geschäftsordnung der ZDK bildet; ihr Inhalt bestimmt sich vielmehr auch nach anderen Anordnungen des ZDG sowie nach den subsidiär in Betracht kommenden (§53 Abs1 ZDG) Bestimmungen des AVG.

e) Nach §8 Abs2 GeschO sind "die Stimmen in nachstehender Reihenfolge abzugeben: Der Berichterstatter stimmt zuerst. Danach stimmt das jeweils an Jahren älteste Mitglied des Senates vor dem jeweils jüngeren. Der Vorsitzende gibt seine Stimme als letzter ab".

Wenn der Beschwerdeführer eine gesetzliche Deckung dieser Regelung über die Abstimmung vermißt und in diesem Zusammenhang die Möglichkeit behauptet, daß die "Laienbeisitzer" durch den "beamteten Berichterstatter" beeinflußt werden, so übersieht er, daß der Berichterstatter nach dem Gesetz (§47 Abs3 Z2 ZDG) bereits durch die Erstattung seines Berichtes seine Meinung kundzugeben hat. Aus dieser antragstellenden Berichterstattung ergibt sich die Stimmabgabe als erstes der Senatsmitglieder aus der Natur der Sache, sodaß es hiefür keiner besonderen gesetzlichen Ermächtigung bedarf.

f) Der Beschwerdeführer kritisiert schließlich die Vorschrift des §11 Abs1 GeschO, derzufolge die Sitzungen der Senate der ZDK nicht öffentlich sind. Auch gegen sie hegt der VfGH keine Bedenken, weil das ZDG ebensowenig wie das AVG eine öffentliche Zugänglichkeit der Sitzungen vorschreibt, also implizit von der auf Verordnungsebene getroffenen Regelung ausgeht. Verfehlt ist es auch, wenn sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf Art6 MRK beruft, denn diese Konventionsbestimmung findet - wie unter II.2.e) dargelegt ist - im gegebenen Bereich keine Anwendung.

2. Es trifft auch die Behauptung des Beschwerdeführers nicht zu, daß er durch den angefochtenen Bescheid in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt worden sei.

a) Wenn er sich auf Art14 StGG beruft, geht dies fehl, weil er keine religiösen Gründe für eine Wehrpflichtbefreiung vorbrachte und solche daher hier nicht zur Entscheidung standen (vgl. das Erk. vom 10. 5. 1980 B498/76).

b) Im Erk. VfSlg. 8033/1977 hat der VfGH ausgesprochen, daß aus der Nichtbefreiung von der Verpflichtung zur Wehrdienstleistung keine Verletzung des Art9 MRK abgeleitet werden kann. Es ist also auch nicht zielführend, wenn sich der Beschwerdeführer auf diese Konventionsbestimmung beruft.

c) Die Verfassungsbestimmung des §2 Abs1 ZDG - auf die sich der Beschwerdeführer ebenfalls beruft - besagt, daß Wehrpflichtige iS des Wehrgesetzes, BGBl. 181/1955, auf ihren Antrag von der Wehrpflicht zu befreien sind, wenn sie es - von den Fällen der persönlichen Notwehr oder Nothilfe abgesehen - aus schwerwiegenden, glaubhaften Gewissensgründen ablehnen, Waffengewalt gegen andere Menschen anzuwenden und daher bei Leistung des Wehrdienstes in schwere Gewissensnot geraten würden; sie sind zivildienstpflichtig. Der VfGH hat in seiner mit VfSlg. 8033/1977 eingeleiteten ständigen Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß diese Vorschrift das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Befreiung von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung beinhaltet. Eine Verletzung dieses Rechtes liegt vor, wenn die Behörde die in der bezogenen Gesetzesstelle umschriebenen materiellrechtlichen Voraussetzungen der Wehrpflichtbefreiung unrichtig beurteilt hat, und weiters - im Hinblick darauf, daß die für den Nachweis der Voraussetzungen maßgebliche Vorgangsweise der Glaubhaftmachung (Bescheinigung) in den Schutzumfang des Rechtes einbezogen ist - dann, wenn der Behörde wesentliche Verstöße in diesem verfahrensrechtlichen Bereich unterlaufen oder wenn sie dem Antragsteller überhaupt die Möglichkeit nimmt, das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen glaubhaft zu machen.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem schriftlichen Antrag wie auch in der mündlichen Kommissionsverhandlung beinhaltet jedoch nur Darlegungen darüber, daß er es wegen des von ihm geachteten Rechtes jedes Menschen auf Leben ablehne, als Soldat Waffengewalt gegen Menschen anzuwenden; er hat jedoch für seine Person nichts dargetan, aus dem abgeleitet werden könnte, daß er im Falle der Anwendung von Waffengewalt tatsächlich in eine schwere Gewissensnot geriete. Wie der VfGH in gleichgelagerten Fällen schon ausgesprochen hat (s. das Erk. 17. 3. 1980 B17/76 und die dort enthaltenen weiteren Judikaturnachweise), ist bei einer solchen Sachlage die ZDK schon auf dem Boden der Behauptungen des Antragstellers gehalten, die von ihm begehrte Befreiung von der Wehrpflicht mangels Erfüllung der materiellen Voraussetzungen des §2 Abs1 ZDG zu verweigern. Ist die Befreiung von der Wehrpflicht aber schon in Ansehung des eigenen Standpunktes des Antragstellers wegen des Fehlens der materiellen Voraussetzungen abzulehnen, so ist es - wie der VfGH ebenfalls in der bezogenen Rechtsprechung dargelegt hat - auch unerheblich, ob die belangte ZDK ihren Bescheid etwa unrichtig begründet hat oder ob ihr irgendwelche Verfahrensfehler unterlaufen sind. Dies gilt insb. für die Beschwerdevorwürfe, daß die belangte Behörde sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht weitergehend auseinandergesetzt und ihm nicht ermöglicht habe, sein Anliegen mündlich weiter zu ergänzen, daß die Verhandlung nur wenige Minuten gedauert habe und die Verhandlungsführung in verschiedenen Richtungen zu bemängeln sei.

Es ist sohin festzuhalten, daß eine Verletzung des durch §2 Abs1 ZDG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes nicht stattgefunden hat.

c) Im Gleichheitsrecht könnte der Beschwerdeführer gem. der ständigen Rechtsprechung des VfGH (zB VfSlg. 8275/1978) nur verletzt sein, wenn der angefochtene Bescheid auf einer gleichheitswidrigen Rechtsgrundlage beruhte (was in Ansehung der Verfassungsbestimmung des §2 Abs1 ZDG von vornherein nicht in Betracht kommen kann) oder wenn die belangte Behörde Willkür geübt hätte. Daß bei der Erlassung des Bescheides Rechtsvorschriften herangezogen worden wären, die wegen eines Verstoßes gegen das auch den Gesetzgeber bindende Gleichheitsgebot verfassungswidrig seien, behauptet der Beschwerdeführer selbst nicht; auch der VfGH findet hiefür keinen Anhaltspunkt.

Der Sache nach eine willkürliche Gesetzeshandhabung wirft der Beschwerdeführer der belangten Behörde aber mit der Behauptung vor, daß Anträgen solcher Antragsteller, die durch eine Vertrauensperson (iS des §6 Abs3 ZDG) und/oder einen Rechtsvertreter unterstützt würden, "zum allermeisten Teil" stattgegeben werde, Anträge anderer Antragsteller hingegen in der Regel erfolglos seien; der Beschwerdeführer sei auch über sein Recht nicht belehrt worden, nach §6 Abs3 ZDG dem Verfahren eine Person seines Vertrauens beizuziehen. Weiters habe der Senatsvorsitzende eine Nebenbemerkung über den im öffentlichen Dienst stehenden Vater des Beschwerdeführers und dessen Position zum Verhandlungsgegenstand gemacht. Dies lasse - wie der Beschwerdeführer meint - "nur den Schluß zu, daß der Senatsvorsitzende bzw. die belangte Behörde als ganzes daraus Schlüsse auf die Stichhaltigkeit der Antragstellung ziehen zu müssen glaubte oder sogar gezogen habe".

Zu diesen Beschwerdebehauptungen ist festzustellen, daß sie sich ausschließlich auf ein Vorgehen der belangten Behörde beziehen, das selbst dann, wenn sich die Behauptungen in tatsächlicher Hinsicht als richtig erwiesen, für das aus der schon erörterten materiellen Rechtslage notwendig folgende Ergebnis nicht ursächlich wäre.

Da das Beschwerdeverfahren auch keine sonstigen Anhaltspunkte für die Annahme einer willkürlichen Gesetzeshandhabung erbracht hat, liegt sohin eine Verletzung des Gleichheitsrechtes nicht vor.

d) Der Beschwerdeführer rügt auch eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, die gemäß der ständigen Rechtsprechung des VfGH nach der Lage des Beschwerdefalles jedoch nur vorläge, wenn die belangte ZDK ihre Sachentscheidung in einer unrichtigen Senatszusammensetzung gefällt hätte. Auch dies trifft aber nicht zu; die der geltend gemachten Verletzung dieses Grundrechtes gewidmeten Ausführungen vermögen diesen Nachweis nicht zu erbringen.

Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers ist es nicht erheblich, wenn er - wie er behauptet - über sein Recht, dem Verfahren eine Person seines Vertrauens beizuziehen, nicht belehrt worden sein sollte, da eine solche Rechtsbelehrung nicht vorgeschrieben ist. Aus dem Nichtstattfinden einer derartigen Belehrung kann daher schon unter diesem Gesichtspunkt keine Rechtsverletzung abgeleitet werden, weshalb sich auch ein Eingehen auf den vom Beschwerdeführer selbst erwähnten Umstand erübrigt, daß das von ihm zur Antragstellung verwendete Formular eine die Gesetzeslage richtig darstellende Rechtsbelehrung dieser Art enthielt.

Wenn der Beschwerdeführer weiters kritisiert, daß ihm vor der Verhandlung der ZDK keine Möglichkeit gegeben war, das Einschreiten des nach der Geschäftseinteilung zuständigen Senates sowie dessen richtige personelle Zusammensetzung zu beurteilen, so geht dies fehl, weil es ausschließlich auf jene personelle Zusammensetzung des Kollegialorgans ankommt, das die Entscheidung tatsächlich getroffen hat; es kann sohin dahingestellt bleiben, ob ein Verstoß gegen die Geschäftseinteilung in der Weise, daß ein anderer als der berufene Senat entscheidet, unter dem Blickpunkt des in Rede stehenden verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes überhaupt beachtlich wäre.

Grundsätzlich das gleiche gilt für die - tatsächlich zutreffende - Beschwerdebehauptung, daß die Mitglieder des entscheidenden Senates - abgesehen vom Vorsitzenden - im Verhandlungsprotokoll nicht namentlich genannt seien. Es findet sich nämlich auch hier kein Anhaltspunkt dafür, daß die angefochtene Entscheidung in einer unrichtigen personellen Zusammensetzung getroffen worden wäre.

Schließlich behauptet der Beschwerdeführer eine Befangenheit des Senatsvorsitzenden aus einer allgemeinen Erwägung, nämlich im Hinblick auf dessen Stellung als Leiter einer Gerichtsabteilung eines Gerichtshofes erster Instanz, der geschäftsverteilungsmäßig mit Militärstrafsachen befaßt sei; er widerlegt die Tauglichkeit dieses Beschwerdevorwurfes aber selbst mit dem Hinweis, daß nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH aus der Befangenheit eines Verwaltungsorgans eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nicht abgeleitet werden kann (s, zB VfSlg. 8309/1978). Es kann also dahingestellt bleiben, ob aus dem ins Treffen geführten Umstand überhaupt der Schluß auf eine Befangenheit gezogen werden könnte.

e) Eine Verletzung bestimmter aus Art6 MRK erfließender Rechte hält der Beschwerdeführer unter der von ihm angenommenen Voraussetzung für gegeben, daß die ZDK iS dieser Konventionsbestimmung ein Tribunal sei, das über einen zivilrechtlichen Anspruch zu entscheiden gehabt habe.

Der VfGH kann es jedoch auf sich beruhen lassen, ob die ZDK, am Maßstab dieser Verfassungsvorschrift gemessen, den Einrichtungserfordernissen für ein Tribunal entspricht. Denn es steht fest, daß der vom Beschwerdeführer nach den Bestimmungen des ZDG geltend gemachte Anspruch kein zivilrechtlicher Anspruch iS des Art6 MRK ist; wie der VfGH nämlich schon in dem vom Beschwerdeführer bezogenen Erk. VfSlg. 7099/1973 ausgesprochen hat, umfaßt Art6 MRK außer bürgerlichen Rechtssachen nur solche Verfahren, deren Ausgang für Rechte und Verpflichtungen privatrechtlicher Natur entscheidend ist. Daß all dies hier nicht gegeben ist, bedarf aber keiner weiteren Darlegung. Ein Verstoß gegen Art6 MRK hat sohin nicht stattgefunden.

3. Zusammenfassend ist festzuhalten, daß der Beschwerdeführer weder in geltend gemachten noch in anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten oder infolge der Anwendung einer rechtswidrigen generellen Rechtsnorm in Rechten verletzt wurde. Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Schlagworte

Kollegialbehörde, Zivildienst, Zivildienstkommission

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1980:B495.1976

Dokumentnummer

JFT_10199375_76B00495_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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