Entscheidungen zu § artikel82 Abs. 2 B-VG

Verfassungsgerichtshof

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TE Vfgh Beschluss 1990/6/18 V111/90

Begründung: I. Der Antragsteller betreibt ein Unternehmen, dessen Gegenstand der Kauf und Verleih von Videofilmen ist. Mit dem auf Art139 Abs1 letzter Satz B-VG gestützten Antrag begehrt der Einschreiter die Aufhebung folgender Stellen der - aufgrund der Verordnungsermächtigung des §1 des Gemeindevergnügungssteuergesetzes, Vorarlberger LGBl. 49/1969, erlassenen - Verordnung der Stadtvertretung der Landeshauptstadt Bregenz vom 4. Juli 1989 über die Erhebung einer Vergnügungssteuer w... mehr lesen...

Entscheidung | Vfgh Beschluss | 18.06.1990

RS Vfgh 1990/6/18 V111/90

Index: L3 FinanzrechtL3703 Lustbarkeitsabgabe, Vergnügungssteuer
Norm: B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag Verordnung der Stadtvertretung der Landeshauptstadt Bregenz vom 4. Juli 1989 über die Erhebung einer Vergnügungssteuer Vlbg AbgabenverfahrensG §82 Abs2
Leitsatz: Zurückweisung eines Individualantrages auf Aufhebung von Teilen einer Verordnung mangels Legitimation; Zumutbarkeit der Erwirkung eines Abgabenbescheides ... mehr lesen...

Rechtssatz | Vfgh | 18.06.1990

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