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L3 FinanzrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag Verordnung der Stadtvertretung der Landeshauptstadt Bregenz vom 4. Juli 1989 über die Erhebung einer Vergnügungssteuer Vlbg AbgabenverfahrensG §82 Abs2Leitsatz
Zurückweisung eines Individualantrages auf Aufhebung von Teilen einer Verordnung mangels Legitimation; Zumutbarkeit der Erwirkung eines AbgabenbescheidesSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. Der Antragsteller betreibt ein Unternehmen, dessen Gegenstand der Kauf und Verleih von Videofilmen ist. Mit dem auf Art139 Abs1 letzter Satz B-VG gestützten Antrag begehrt der Einschreiter die Aufhebung folgender Stellen der - aufgrund der Verordnungsermächtigung des §1 des Gemeindevergnügungssteuergesetzes, Vorarlberger LGBl. 49/1969, erlassenen - Verordnung der Stadtvertretung der Landeshauptstadt Bregenz vom 4. Juli 1989 über die Erhebung einer Vergnügungssteuer wegen Gesetzwidrigkeit (die angefochtenen Wortfolgen in den relevanten Bestimmungen werden hervorgehoben):römisch eins. Der Antragsteller betreibt ein Unternehmen, dessen Gegenstand der Kauf und Verleih von Videofilmen ist. Mit dem auf Art139 Abs1 letzter Satz B-VG gestützten Antrag begehrt der Einschreiter die Aufhebung folgender Stellen der - aufgrund der Verordnungsermächtigung des §1 des Gemeindevergnügungssteuergesetzes, Vorarlberger Landesgesetzblatt 49 aus 1969,, erlassenen - Verordnung der Stadtvertretung der Landeshauptstadt Bregenz vom 4. Juli 1989 über die Erhebung einer Vergnügungssteuer wegen Gesetzwidrigkeit (die angefochtenen Wortfolgen in den relevanten Bestimmungen werden hervorgehoben):
"§1
Steuergegenstand
...
§2
Steuerpflicht
Steuerpflichtig ist der Veranstalter. Als Veranstalter gilt, wer sich als Veranstalter öffentlich ankündigt oder der Behörde gegenüber ausgibt, im Zweifel derjenige, auf dessen Rechnung die Einnahmen jeder Veranstaltung gehen. Bei mehreren Veranstaltern haftet jeder Mitveranstalter gesamtschuldnerisch für die Entrichtung der Steuer.
Zur Entrichtung der Abgabe ist weiters verpflichtet, wer den von der Abgabe betroffenen Bildträger Dritten gegen Entgelt zum nichtöffentlichen Abspielen innerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung überläßt. Im Zweifel ist anzunehmen, daß der Bildträger zu diesem Zwecke überlassen wird.
§3
Höhe der Abgabe
...
a) des Eintrittgeldes bei Filmvorführungen;
b) des Entgelts für die Überlassung des Bildträgers für das nichtöffentliche Abspielen von Laufbildern, die auf Bildträgern aufgezeichnet sind.
......
...
§5
Anmeldung und Festsetzung
Die Antragslegitimation begründet der Einschreiter im wesentlichen damit, daß er aufgrund der angefochtenen Verordnung "die ab dem 1. September 1989 getätigten Umsätze aus dem Videofilm-Verleih jeweils innerhalb eines Monats und zehn Tagen nach Ablauf des Abgabenzeitraums mittels einer an das Amt der Landeshauptstadt Bregenz gerichteten Abgabenerklärung anzuzeigen und in der Folge 10 % hievon als Abgabe zu entrichten" habe.
II. Der Antrag ist nicht zulässig.römisch zwei. Der Antrag ist nicht zulässig.
Der Verfassungsgerichtshof hat seit dem Beschluß VfSlg. 8009/1977 in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt eingenommen, die Antragslegitimation nach Art140 Abs1 B-VG und dementsprechend auch nach Art139 Abs1 B-VG setze voraus, daß durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen und daß der durch Art140 Abs1 B-VG bzw. durch Art139 Abs1 B-VG dem einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen rechtswidrige generelle Normen nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg. 10481/1985).
Der Verfassungsgerichtshof bezweifelt nicht, daß die bekämpften Verordnungsbestimmungen die Rechtssphäre des Antragstellers aktuell berühren. Ihm wäre jedoch zumutbar, einen Festsetzungsbescheid nach §82 Abs2 des Abgabenverfahrensgesetzes, Vorarlberger LGBl. 23/1984, in jener Weise zu erwirken, die im Beschluß VfSlg. 8433/1978, S. 342 f (betreffend das insoweit vergleichbare UStG 1972) dargelegt ist. Da diese Entscheidung eine im grundsätzlichen gleichgelagerte Normenprüfungssache betrifft, kann sich der Gerichtshof darauf beschränken, auf die auch für den vorliegenden Fall sinngemäß zutreffende Begründung seines bezogenen Beschlusses zu verweisen (vgl. auch VfSlg. 11490/1987). Der Verfassungsgerichtshof bezweifelt nicht, daß die bekämpften Verordnungsbestimmungen die Rechtssphäre des Antragstellers aktuell berühren. Ihm wäre jedoch zumutbar, einen Festsetzungsbescheid nach §82 Abs2 des Abgabenverfahrensgesetzes, Vorarlberger Landesgesetzblatt 23 aus 1984,, in jener Weise zu erwirken, die im Beschluß VfSlg. 8433/1978, Sitzung 342 f (betreffend das insoweit vergleichbare UStG 1972) dargelegt ist. Da diese Entscheidung eine im grundsätzlichen gleichgelagerte Normenprüfungssache betrifft, kann sich der Gerichtshof darauf beschränken, auf die auch für den vorliegenden Fall sinngemäß zutreffende Begründung seines bezogenen Beschlusses zu verweisen vergleiche auch VfSlg. 11490/1987).
Der Individualantrag war sohin wegen fehlender Antragslegitimation zurückzuweisen. Dies konnte nach §19 Abs3 Z 2 lite VerfGG ohne weiteres Verfahren beschlossen werden. Der Individualantrag war sohin wegen fehlender Antragslegitimation zurückzuweisen. Dies konnte nach §19 Abs3 Ziffer 2, lite VerfGG ohne weiteres Verfahren beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Individualantrag Finanzverfahren, Selbstbemessung (Finanzverfahren)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1990:V111.1990Dokumentnummer
JFT_10099382_90V00111_00