Entscheidungsgründe: Das Geschwornengericht beim Kreisgericht Korneuburg erkannte den Kläger mit Urteil vom 18.12.1984 des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB und des Vergehens nach § 36 Abs. 1 lit.b WaffenG schuldig. Mit Urteil vom 2.7.1986 verwarf der Oberste Gerichtshof die von ihm, dessen Mutter und dessen Ehegattin erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden und verurteilte den Kläger in Stattgebung der Berufung der Staatsanwaltschaft Korneuburg statt zu einer Freiheitsstrafe von 20... mehr lesen...