Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Gemeindevorstands der Gemeinde xxx vom 26.04.2024, Zahl: xxx, betreffend Verfahren nach dem Kärntner Informations- und Statistikgesetz – K-ISG, zu Recht: I. Die Beschwerde wird als unbegründet römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n . Die mit dem Auskunftsbegehren befasste Behörde hat die Auskunft p... mehr lesen...