Entscheidungsdatum
24.06.2024Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art20 Abs3Text
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Gemeindevorstands der Gemeinde xxx vom 26.04.2024, Zahl: xxx, betreffend Verfahren nach dem Kärntner Informations- und Statistikgesetz – K-ISG, zu Recht:
I. Die Beschwerde wird als unbegründetrömisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n .
Die mit dem Auskunftsbegehren befasste Behörde hat die Auskunft personenbezogener Daten zu Recht verweigert.
II.römisch zwei. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG istEine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Bisheriger Verfahrensgang: römisch eins. Bisheriger Verfahrensgang:
Mit Antrag vom 24.11.2022 begehrt Herr xxx (im Weiteren kurz: Beschwerdeführer) gestützt auf § 2 K-ISG Auskünfte von der Gemeinde xxx über den jährlichen Wert der verwendeten Verfügungsmittel (Repräsentations- und Verfügungsmittel) der Bürgermeisterin in den Jahren 2016 bis 2021. Konkret beantragt der Beschwerdeführer eine Auflistung der Buchungen unter jeweiliger Bekanntgabe nachfolgender Informationen:Mit Antrag vom 24.11.2022 begehrt Herr xxx (im Weiteren kurz: Beschwerdeführer) gestützt auf Paragraph 2, K-ISG Auskünfte von der Gemeinde xxx über den jährlichen Wert der verwendeten Verfügungsmittel (Repräsentations- und Verfügungsmittel) der Bürgermeisterin in den Jahren 2016 bis 2021. Konkret beantragt der Beschwerdeführer eine Auflistung der Buchungen unter jeweiliger Bekanntgabe nachfolgender Informationen:
a) Wer war der/die genaue Empfänger/in (Name, Verein, Firma o.Ä.) laut Buchung?
b) Wie lautet das Buchungsdatum?
c) Was ist der Verwendungszweck der Buchung?
d) Wie hoch ist der Betrag der Buchung?
Mit E-Mail vom 23.01.2023 wurden dem Beschwerdeführer vom Amtsleiter der Gemeinde xxx die geforderten Informationen, zusammengefasst nach der Höhe der jährlich verwendeten Verfügungsmittel der Bürgermeisterin übermittelt. Der Beantwortung wurden Kontoblätter über die Verfügungsmittel angeschlossen, wobei die personenbezogenen Daten von natürlichen Personen als Empfänger dieser Verfügungsmittel geschwärzt wurden.
Mit E-Mail vom 02.09.2023 beantragt der Beschwerdeführer gemäß § 4 K-ISG die Erlassung eines schriftlichen Bescheides, da einige Informationen geschwärzt wurden und aus seiner Sicht die Auskunft ohne Angabe eines Grundes verweigert wurde. Mit E-Mail vom 02.09.2023 beantragt der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 4, K-ISG die Erlassung eines schriftlichen Bescheides, da einige Informationen geschwärzt wurden und aus seiner Sicht die Auskunft ohne Angabe eines Grundes verweigert wurde.
Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde xxx vom 19.10.2023, Zahl: xxx, wurde ausgesprochen, dass dem Auskunftsbegehren gemäß § 2 K-ISG vom 24.11.2022 insoweit stattgegeben wurde, dass nach einer Interessensabwägung durch die Behörde die Auskunft personenbezogener Daten laut K-ISG verweigert wird.Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde xxx vom 19.10.2023, Zahl: xxx, wurde ausgesprochen, dass dem Auskunftsbegehren gemäß Paragraph 2, K-ISG vom 24.11.2022 insoweit stattgegeben wurde, dass nach einer Interessensabwägung durch die Behörde die Auskunft personenbezogener Daten laut K-ISG verweigert wird.
Gegen den Bescheid vom 19.10.2023 hat der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung eingebracht.
Mit dem nunmehr angefochtenen Berufungsbescheid vom 26.04.2024, Zahl: xxx, hat der Gemeindevorstand, nach durchgeführter Sitzung und Beschlussfassung vom 29.01.2024, die Berufung gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde xxx vom 19.10.2023 abgewiesen und den Bescheid vom 19.10.2023 bestätigt.
In der gegen den Bescheid vom 26.04.2024 eingebrachten Beschwerde erfolgt zunächst Vorbringen zur Zulässigkeit der Beschwerde und zur Begründung der Auskunftsverweigerung der belangten Behörde. Im Weiteren wird auf das wesentlichste zusammengefasst ausgeführt, von der belangten Behörde seien mit Schreiben vom 23.01.2023 keinerlei Gründe zur Auskunftsverweigerung mittels Schwärzung mitgeteilt worden. Ebenso sei nicht mitgeteilt worden, welche Informationen geschwärzt wurden. Die Behörde begründe die Auskunftsverweigerung damit, dass personenbezogene Daten natürlicher Personen als Empfänger von Verfügungsmitteln schützenswürdiger seien als das Interesse der Öffentlichkeit über die Verwendung dieser Mittel. Aus Sicht des Beschwerdeführers seien die Schwärzungen nicht einheitlich vorgenommen worden und würden auch nicht nur natürliche Personen betreffen. Die Begründung der Gemeinde für den Umfang der Schwärzungen sei unzureichend. Die rechtliche Begründung im angefochtenen Bescheid sei nicht zutreffend. Soweit die belangte Behörde die Begründung der Auskunftsverweigerung weiters damit erkläre, dass kein berechtigter Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verwendung der Verfügungsmittel bestehe, rechtfertige dies nicht das Unterlassen der Informationsweitergabe. Die belangte Behörde habe die Begründung im Berufungsverfahren nicht bzw. mangelhaft gewürdigt und werde tatsachenwidrig vorgebracht, dass vom Beschwerdeführer keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht wurden. Auf keinen der Punkte der Begründung (der Berufung) sei inhaltlich eingegangen worden. Überdies seien die Fristen für die Bescheiderlassung nach Sitzung des Gemeindevorstandes unnötigerweise ausgereizt worden. Beantragt wurde die Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
II. Feststellungen: römisch zwei. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer begehrt die Herausgabe von Informationen über die Verwendung von Verfügungsmitteln (Repräsentations- und Verfügungsmittel) der Bürgermeisterin der Gemeinde xxx in den Jahren 2016 bis 2021 unter Auflistung aller umfassten Buchungen und jeweiliger Bekanntgabe, wer genau Empfänger laut Buchung war, wie das Buchungsdatum lautete, was der Verwendungszweck der Buchung war und wie hoch der Betrag der Buchung gewesen ist.
Das Auskunftsbegehren stellt auch auf Bekanntgabe personenbezogener Daten der Empfänger – deren Namen – bei der Verwendung von Verfügungsmittel durch die Bürgermeisterin der Gemeinde xxx ab. Darin bestehen schutzwürdige Interessen an der Geheimhaltung personenbezogener Daten dieser Personen.
Die Amtsleitung der Gemeinde xxx übermittelte dem Beschwerdeführer die von ihm geforderten Informationen in Form einer Zusammenfassung der jährlichen Höhe der verwendeten Verfügungsmittel, dies unter Anschluss von Kontoblättern über die Umsätze der Verfügungsmittel durch die Bürgermeisterin der Gemeinde xxx in den Jahren 2016 bis 2021, wobei die personenbezogenen Daten von natürlichen Personen, die als Empfänger der Verfügungsmittel aufscheinen, geschwärzt wurden. Aus den übermittelten Unterlagen ergibt sich das Buchungsdatum, der Verwendungszweck sowie der Betrag der jeweiligen Buchung.
Der Beschwerdeführer begehrt über diese teilweise Auskunftsverweigerung mit schriftlichem Bescheid abzusprechen.
Mit Bescheid der Bürgermeisterin vom 19.10.2023, wie auch mit dem nunmehr angefochtenen Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 26.04.2024 wurde über den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 4 K-ISG abgesprochen und die Auskunft personenbezogener Daten gemäß § 4 K-ISG verweigert.Mit Bescheid der Bürgermeisterin vom 19.10.2023, wie auch mit dem nunmehr angefochtenen Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 26.04.2024 wurde über den Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 4, K-ISG abgesprochen und die Auskunft personenbezogener Daten gemäß Paragraph 4, K-ISG verweigert.
III. Beweiswürdigung: römisch drei. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf den Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes, in welchen Einsicht genommen wurde.
Aus dem Verwaltungsakt ergeben sich zweifelsfrei die dem Beschwerdeführer übermittelten Informationen über die verwendeten Verfügungsmittel der Bürgermeisterin der Gemeinde xxx in den Jahren 2016-2021, dies insbesondere aus der ON 2, in welcher neben einer Zusammenfassung der geforderten Informationen auch die dem Beschwerdeführer übermittelten Kontoblätter über die Buchungen der Verfügungsmittel in den Jahren 2016 bis 2021 enthalten sind. In diesen Kontoblättern sind auch die vorgenommenen Schwärzungen der Namen jener Personen, die Empfänger dieser Verfügungsmittel sind, ersichtlich. Das Buchungsdatum, der Verwendungszweck und der Betrag der einzelnen Buchungen sind darin ersichtlich und nicht geschwärzt.
IV. Gesetzliche Grundlagen: römisch vier. Gesetzliche Grundlagen:
§ 1 Kärntner Informations- und Statistikgesetz – K-ISG, LGBl. Nr. 70/2005 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 112/2021Paragraph eins, Kärntner Informations- und Statistikgesetz – K-ISG, Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2005, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 112 aus 2021,
Auskunftspflicht
(1) Die Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und die Organe der durch Landesgesetze geregelten Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit dem eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht nicht entgegensteht.
(2) Unter Auskünften sind Wissenserklärungen über Angelegenheiten zu verstehen, die dem zur Auskunft verpflichteten Organ zum Zeitpunkt der Einbringung des Auskunftsbegehrens aufgrund seiner amtlichen Tätigkeit bekannt sind und nicht erst zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft oder erarbeitet werden müssen.
(3) Auskunft ist nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Organe nicht wesentlich beeinträchtigt. Auskunft ist nicht zu erteilen, wenn sie offenkundig mutwillig verlangt wird, wenn die Auskunftserteilung umfangreiche Ausarbeitungen erfordern würde oder wenn die gewünschten Informationen dem Auskunftswerber auf andere Weise unmittelbar zugänglich sind.
(4) Organe beruflicher Vertretungen sind nur gegenüber den Mitgliedern und sonstigen Zugehörigen zur Auskunft verpflichtet, und dies nur insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird.
§ 2 Kärntner Informations- und Statistikgesetz – K-ISG, LGBl.Nr. 70/2005Paragraph 2, Kärntner Informations- und Statistikgesetz – K-ISG, LGBl.Nr. 70/2005
Recht auf Auskunft
(1) Jedermann hat das Recht, Auskünfte mündlich, telefonisch oder schriftlich zu verlangen. Schriftliche Auskunftsbegehren können nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auch telegrafisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden.
(2) Dem Auskunftswerber kann aufgetragen werden, innerhalb einer angemessenen, mindestens zweiwöchigen Frist
a) ein mündliches oder telefonisches Auskunftsbegehren schriftlich auszuführen oder
b) ein unklares schriftliches Auskunftsbegehren zu verbessern. Wird einem solchen Auftrag nicht fristgerecht entsprochen, so gilt das Auskunftsbegehren als nicht eingebracht.
§ 3 Kärntner Informations- und Statistikgesetz – K-ISG, LGBl.Nr. 70/2005Paragraph 3, Kärntner Informations- und Statistikgesetz – K-ISG, LGBl.Nr. 70/2005
Auskunftserteilung
(1) Auskünfte sind so weit wie möglich mündlich oder telefonisch zu erteilen.
(2) Auskunft ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von acht Wochen nach dem Einlangen des Auskunftsbegehrens zu erteilen. Wurde die schriftliche Ausführung oder die Verbesserung des Auskunftsbegehrens nach § 2 Abs. 2 aufgetragen, so beginnt diese Frist mit dem Einlangen des schriftlichen oder verbesserten Auskunftsbegehrens. Kann die Frist zur Auskunftserteilung aus besonderen Gründen nicht eingehalten werden, so ist der Auskunftswerber unter Angabe der Gründe rechtzeitig, spätestens aber innerhalb von acht Wochen darüber zu benachrichtigen.(2) Auskunft ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von acht Wochen nach dem Einlangen des Auskunftsbegehrens zu erteilen. Wurde die schriftliche Ausführung oder die Verbesserung des Auskunftsbegehrens nach Paragraph 2, Absatz 2, aufgetragen, so beginnt diese Frist mit dem Einlangen des schriftlichen oder verbesserten Auskunftsbegehrens. Kann die Frist zur Auskunftserteilung aus besonderen Gründen nicht eingehalten werden, so ist der Auskunftswerber unter Angabe der Gründe rechtzeitig, spätestens aber innerhalb von acht Wochen darüber zu benachrichtigen.
(3) Langt bei einem Organ ein Auskunftsbegehren über eine Angelegenheit ein, die nicht in seinen Wirkungsbereich fällt, so hat es das Auskunftsbegehren ohne unnötigen Aufschub an das zuständige Organ unter gleichzeitiger Benachrichtigung des Auskunftswerbers weiterzuleiten oder den Auskunftswerber an dieses zu verweisen.
§ 4 Kärntner Informations- und Statistikgesetz – K-ISG, LGBl. Nr. 70/2005 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 85/2013Paragraph 4, Kärntner Informations- und Statistikgesetz – K-ISG, Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2005, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013,
Auskunftsverweigerung
Wird eine Auskunft verweigert, so ist dies dem Auskunftswerber unter Angabe des Grundes mitzuteilen. Auf Antrag des Auskunftswerbers ist die Verweigerung der Auskunft mit schriftlichem Bescheid auszusprechen.
§ 24 Kärntner Informations- und Statistikgesetz – K-ISG, LGBl. Nr. 70/2005 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 50/2019Paragraph 24, Kärntner Informations- und Statistikgesetz – K-ISG, Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2005, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2019,
Eigener Wirkungsbereich
(1) Die im 1. Abschnitt und in § 14a geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.(1) Die im 1. Abschnitt und in Paragraph 14 a, geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.
(2) Die Vollziehung des 2., 4. und 4a. Abschnittes ist insoweit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden zu besorgen, als sie gesetzlich übertragene Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich wahrnehmen.
V. Erwägungen: römisch fünf. Erwägungen:
1.
Gemäß § 1 Abs. 1 K-ISG haben die Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und die Organe der durch Landesgesetze geregelten Selbstverwaltung über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit dem eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht nicht entgegensteht (Allgemeine Auskunftspflicht).Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, K-ISG haben die Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und die Organe der durch Landesgesetze geregelten Selbstverwaltung über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit dem eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht nicht entgegensteht (Allgemeine Auskunftspflicht).
Die vom Beschwerdeführer geforderten Informationen über die Verwendung von Verfügungsmitteln der Bürgermeisterin der Gemeinde xxx in den Jahren 2016 bis 2021 fallen grundsätzlich unter die allgemeine Auskunftspflicht gemäß § 1 Abs. 1 K-ISG.Die vom Beschwerdeführer geforderten Informationen über die Verwendung von Verfügungsmitteln der Bürgermeisterin der Gemeinde xxx in den Jahren 2016 bis 2021 fallen grundsätzlich unter die allgemeine Auskunftspflicht gemäß Paragraph eins, Absatz eins, K-ISG.
Dieser Regelung zufolge darf eine Auskunft jedoch nicht erteilt werden, wenn dem eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht.
Die Behörde erkannte eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht in der Bekanntgabe personenbezogener Daten von natürlichen Personen als Empfänger von Verfügungsmitteln, wobei diese Daten aus Sicht der belangten Behörde schutzwürdiger sind, als die Interessen der Öffentlichkeit über die Verwendung dieser Mittel. Die Behörde hat daher personenbezogenen Daten bei der Informationsweitergabe geschwärzt.
Die Behörde ist im Bescheid vom 19.10.2023 zum Ergebnis gekommen, dass die personenbezogenen Daten von natürlichen Personen als Empfänger von Verfügungsmittel schützenswürdiger sind, als die Interessen der Öffentlichkeit über die Verwendung dieser Mittel. Die belangte Behörde hat mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 26.04.2024 die Berufung gegen den Bescheid vom 19.10.2023 abgewiesen.
Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde des Beschwerdeführers.
2.
§ 1 Abs. 1 K-ISG zufolge darf eine Auskunft nicht erteilt werden, wenn dem eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht. Paragraph eins, Absatz eins, K-ISG zufolge darf eine Auskunft nicht erteilt werden, wenn dem eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht.
Als gesetzliche Verschwiegenheitspflichten kommen die in Art. 20 Abs. 3 B-VG umschriebene Amtsverschwiegenheit, die Pflicht zur Geheimhaltung personenbezogener Daten (Datenschutzgrundverordnung bzw. Datenschutzgesetz) sowie die in einfachgesetzlichen Regelungen enthaltenen besonderen Verschwiegenheitspflichten in Betracht (vgl. Ra 2015/04/0010 vom 18.08.2017). Hinsichtlich letzterer ist zu beachten, dass diese Art. 20 Abs. 3 B-VG nur einschränken, nicht aber ausdehnen können (vgl. Miernicki, Der freie Zugang zu behördlichen Informationen, 2021, S. 66).Als gesetzliche Verschwiegenheitspflichten kommen die in Artikel 20, Absatz 3, B-VG umschriebene Amtsverschwiegenheit, die Pflicht zur Geheimhaltung personenbezogener Daten (Datenschutzgrundverordnung bzw. Datenschutzgesetz) sowie die in einfachgesetzlichen Regelungen enthaltenen besonderen Verschwiegenheitspflichten in Betracht vergleiche Ra 2015/04/0010 vom 18.08.2017). Hinsichtlich letzterer ist zu beachten, dass diese Artikel 20, Absatz 3, B-VG nur einschränken, nicht aber ausdehnen können vergleiche Miernicki, Der freie Zugang zu behördlichen Informationen, 2021, Sitzung 66).
Die in Art. 20 Abs. 3 B-VG normierte Amtsverschwiegenheit bezieht sich einerseits auf Tatsachen, deren Geheimhaltung „im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung geboten ist.Die in Artikel 20, Absatz 3, B-VG normierte Amtsverschwiegenheit bezieht sich einerseits auf Tatsachen, deren Geheimhaltung „im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung geboten ist.
Zum anderen schützt Art. 20 Abs. 3 B-VG die „überwiegenden“ Interessen von Parteien. Der hierbei maßgebliche Parteibegriff ist nicht im Sinne des § 8 AVG, sondern im weitesten Sinne zu verstehen (VwGH 2013/04/0139 vom 20.05.2015 ua). Er umfasst die gesamte Tätigkeit des Organs und jeden, auf den sich die dem Organ bekannte Tatsache bezieht oder der mit dem Organ in Berührung gekommen ist. Das behördliche Organ ist selbst Partei im Sinne des Art. 20 Abs. 3 B-VG – ausdrücklich führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass „an der Geheimhaltung von Daten betreffend die Überprüfung der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften durch ein behördliches Organ“ ein Interesse dieses betroffenen Organs bzw. der betroffenen Person besteht (zB VwGH So 2019/03/0001 vom 26.06.2019, VwGH Ra 2015/09/0052 vom 25.11.2015). Der Parteibegriff umfasst dabei natürliche und juristische Personen. Zum anderen schützt Artikel 20, Absatz 3, B-VG die „überwiegenden“ Interessen von Parteien. Der hierbei maßgebliche Parteibegriff ist nicht im Sinne des Paragraph 8, AVG, sondern im weitesten Sinne zu verstehen (VwGH 2013/04/0139 vom 20.05.2015 ua). Er umfasst die gesamte Tätigkeit des Organs und jeden, auf den sich die dem Organ bekannte Tatsache bezieht oder der mit dem Organ in Berührung gekommen ist. Das behördliche Organ ist selbst Partei im Sinne des Artikel 20, Absatz 3, B-VG – ausdrücklich führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass „an der Geheimhaltung von Daten betreffend die Überprüfung der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften durch ein behördliches Organ“ ein Interesse dieses betroffenen Organs bzw. der betroffenen Person besteht (zB VwGH So 2019/03/0001 vom 26.06.2019, VwGH Ra 2015/09/0052 vom 25.11.2015). Der Parteibegriff umfasst dabei natürliche und juristische Personen.
Im Falle eines Auskunftsbegehrens ist zu beurteilen, ob und inwieweit dem Auskunftsbegehren eine Verpflichtung zur Beachtung einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht (etwa der Amtsverschwiegenheit) entgegensteht. Bezüglich der Amtsverschwiegenheit sind die Interessen der Gebietskörperschaft und der Parteien zu berücksichtigen; der Begriff Parteien ist hier im weitesten Sinn zu verstehen und umfasst alle Personen, die aus irgendeinem Anlass mit der Behörde in Berührung kommen. Als Partei im Sinne des Art. 20 Abs. 3 B-VG auf deren Interessen bei der vorzunehmenden Interessenabwägung Bedacht genommen werden muss, ist somit auch ein vom Auskunftswerber verschiedener Dritter, der vom Auskunftsverlangen betroffen ist, anzusehen. Bei der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Prüfung, ob die Amtsverschwiegenheit der Auskunftserteilung entgegensteht, ist das Interesse des Auskunftswerbers an der Erlangung der begehrten Information mit den Geheimhaltungsinteressen der Partei abzuwägen. Stehen einander die beiden Interessenlagen gleichwertig gegenüber, so steht die Amtsverschwiegenheit einer Auskunftserteilung durch die belangte Behörde nicht entgegen. Nur bei Überwiegen der Geheimhaltungsinteressen der Partei ist der Behörde eine Auskunftserteilung mit Blick auf die Amtsverschwiegenheit verwehrt (vgl. VwGH 13.09.2016, Zahl: Ra 2015/03/0038).Im Falle eines Auskunftsbegehrens ist zu beurteilen, ob und inwieweit dem Auskunftsbegehren eine Verpflichtung zur Beachtung einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht (etwa der Amtsverschwiegenheit) entgegensteht. Bezüglich der Amtsverschwiegenheit sind die Interessen der Gebietskörperschaft und der Parteien zu berücksichtigen; der Begriff Parteien ist hier im weitesten Sinn zu verstehen und umfasst alle Personen, die aus irgendeinem Anlass mit der Behörde in Berührung kommen. Als Partei im Sinne des Artikel 20, Absatz 3, B-VG auf deren Interessen bei der vorzunehmenden Interessenabwägung Bedacht genommen werden muss, ist somit auch ein vom Auskunftswerber verschiedener Dritter, der vom Auskunftsverlangen betroffen ist, anzusehen. Bei der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Prüfung, ob die Amtsverschwiegenheit der Auskunftserteilung entgegensteht, ist das Interesse des Auskunftswerbers an der Erlangung der begehrten Information mit den Geheimhaltungsinteressen der Partei abzuwägen. Stehen einander die beiden Interessenlagen gleichwertig gegenüber, so steht die Amtsverschwiegenheit einer Auskunftserteilung durch die belangte Behörde nicht entgegen. Nur bei Überwiegen der Geheimhaltungsinteressen der Partei ist der Behörde eine Auskunftserteilung mit Blick auf die Amtsverschwiegenheit verwehrt vergleiche VwGH 13.09.2016, Zahl: Ra 2015/03/0038).
Die Frage, der Geheimhaltung „im überwiegenden Interesse der Partei“, muss im Lichte von Art. 10 Abs. 2 EMRK ausgelegt werden, wonach die Geheimhaltung zum „Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer“ oder zur „Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Nachrichten“ zulässig ist. Das geschützte Interesse ist umfassend, es sind sowohl rechtliche als auch wirtschaftliche, persönliche und politische Interessen geschützt. Das Interesse an der Geheimhaltung dieser Tatsache muss jedoch das Interesse an der Erfüllung des Auskunftsbegehrens überwiegen, sodass die Behörde eine Interessenabwägung vorzunehmen hat. Bei einem Gleichstand der Interessen ist eine Verweigerung der Auskunft nicht gerechtfertigt. (vgl. Miernicki, Der freie Zugang zu behördlichen Informationen, 2021, S. 74f)Die Frage, der Geheimhaltung „im überwiegenden Interesse der Partei“, muss im Lichte von Artikel 10, Absatz 2, EMRK ausgelegt werden, wonach die Geheimhaltung zum „Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer“ oder zur „Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Nachrichten“ zulässig ist. Das geschützte Interesse ist umfassend, es sind sowohl rechtliche als auch wirtschaftliche, persönliche und politische Interessen geschützt. Das Interesse an der Geheimhaltung dieser Tatsache muss jedoch das Interesse an der Erfüllung des Auskunftsbegehrens überwiegen, sodass die Behörde eine Interessenabwägung vorzunehmen hat. Bei einem Gleichstand der Interessen ist eine Verweigerung der Auskunft nicht gerechtfertigt. vergleiche Miernicki, Der freie Zugang zu behördlichen Informationen, 2021, Sitzung 74f)
Die Landesgesetzgebung ist bei der Regelung des Umfangs der Auskunftserteilung grundsätzlich an Art. 20 Abs. 4 B-VG gebunden. Als gesetzliche Verschwiegenheitspflicht kommt sowohl die in Art. 20 Abs. 3 B-VG umschriebene Amtsverschwiegenheit, als auch (eigenständig) die in § 1 Abs. 1 und 2 DSG 2000 umschriebene Pflicht zur Geheimhaltung personenbezogener Daten in Betracht. Ebenso stellen die Erläuterungen zu Art. 20 Abs. 4 B-VG klar, dass sich der Begriff „gesetzliche Verschwiegenheitspflicht“ nicht nur auf die in zahlreichen einfach gesetzlichen Regelungen enthaltenen besonderen Verschwiegenheitspflichten, sondern auch auf die in Art. 20 Abs. 3 B-VG geregelte Amtsverschwiegenheit selbst bezieht (vgl. VwGH 18.08.2017, Ra 2015/04/0010).Die Landesgesetzgebung ist bei der Regelung des Umfangs der Auskunftserteilung grundsätzlich an Artikel 20, Absatz 4, B-VG gebunden. Als gesetzliche Verschwiegenheitspflicht kommt sowohl die in Artikel 20, Absatz 3, B-VG umschriebene Amtsverschwiegenheit, als auch (eigenständig) die in Paragraph eins, Absatz eins und 2 DSG 2000 umschriebene Pflicht zur Geheimhaltung personenbezogener Daten in Betracht. Ebenso stellen die Erläuterungen zu Artikel 20, Absatz 4, B-VG klar, dass sich der Begriff „gesetzliche Verschwiegenheitspflicht“ nicht nur auf die in zahlreichen einfach gesetzlichen Regelungen enthaltenen besonderen Verschwiegenheitspflichten, sondern auch auf die in Artikel 20, Absatz 3, B-VG geregelte Amtsverschwiegenheit selbst bezieht vergleiche VwGH 18.08.2017, Ra 2015/04/0010).
Als gesetzliche Verschwiegenheitspflicht kommt insbesondere die in § 1 Abs. 1 und 2 DSG 2000 umschriebene eigenständige Pflicht zur Geheimhaltung personenbezogener Daten in Betracht (vgl. VwGH 23.10.2013, Zahl: 2013/03/0109). Als gesetzliche Verschwiegenheitspflicht kommt insbesondere die in Paragraph eins, Absatz eins und 2 DSG 2000 umschriebene eigenständige Pflicht zur Geheimhaltung personenbezogener Daten in Betracht vergleiche VwGH 23.10.2013, Zahl: 2013/03/0109).
Das Grundrecht auf Datenschutz (Rechtsgrundlagen: Datenschutz-Grundverordnung, Datenschutzgesetz) besagt, dass jedermann Anspruch auf Geheimhaltung der sie/ihn betreffenden personenbezogenen Daten hat, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Als personenbezogene Daten gelten generell alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (sogenannte "betroffene Person") beziehen. Beispiele: Name, Adresse, Geburtsdatum, E-Mail-Adresse, Kontonummer etc.
Das Grundrecht auf Datenschutz umfasst zwar kein absolutes Verbot zur Erteilung von Auskünften, lässt die Weitergabe von Daten jedoch nur auf Grundlage von Gesetzen zu. Eine solche gesetzliche Grundlage stellen die Auskunftspflichtgesetze dar. Zudem sind die Interessen im Einzelfall zu prüfen, wobei eine Auskunft bereits bei Gleichstand der Interessen erteilt werden muss. Besondere Kategorien persönlicher Daten (ua Gesundheitsdaten) dürfen jedoch „nur dann weitergegeben werden, wenn dies aus erheblichen öffentlichen Interessen, worunter auch Informationsinteressen der Öffentlichkeit zu verstehen sind, erforderlich ist“. Die DSGVO schützt natürliche Personen, der Schutzbereich des DSG erstreckt sich außerdem auf juristische Personen. (vgl. Miernicki, Der freie Zugang zu behördlichen Informationen, 2021, S. 77ff)Das Grundrecht auf Datenschutz umfasst zwar kein absolutes Verbot zur Erteilung von Auskünften, lässt die Weitergabe von Daten jedoch nur auf Grundlage von Gesetzen zu. Eine solche gesetzliche Grundlage stellen die Auskunftspflichtgesetze dar. Zudem sind die Interessen im Einzelfall zu prüfen, wobei eine Auskunft bereits bei Gleichstand der Interessen erteilt werden muss. Besondere Kategorien persönlicher Daten (ua Gesundheitsdaten) dürfen jedoch „nur dann weitergegeben werden, wenn dies aus erheblichen öffentlichen Interessen, worunter auch Informationsinteressen der Öffentlichkeit zu verstehen sind, erforderlich ist“. Die DSGVO schützt natürliche Personen, der Schutzbereich des DSG erstreckt sich außerdem auf juristische Personen. vergleiche Miernicki, Der freie Zugang zu behördlichen Informationen, 2021, Sitzung 77, ff)
Dass für das Bestehen einer Verschwiegenheitspflicht erforderliche Geheimhaltungsinteresse kann eines der in Art. 20 Abs. 3 B-VG aufgezählten öffentlichen Interessen oder ein überwiegendes Interesse einer Partei sein (vgl. Mayer/Muzak, B-VG (2015) II. 2. Zu Art. 20 B-VG, mwN). Nur im letztgenannten Fall ist von der Behörde eine Interessenabwägung vorzunehmen (argum: „überwiegendes Interesse; vgl. dazu Perthold/Stoizner, die Auskunftspflicht der Verwaltungsorgane 2 (1998) Seite 142, 163 ff) (vgl. VwGH 28.01.2019, Zahl: Ra 2017/01/0140).Dass für das Bestehen einer Verschwiegenheitspflicht erforderliche Geheimhaltungsinteresse kann eines der in Artikel 20, Absatz 3, B-VG aufgezählten öffentlichen Interessen oder ein überwiegendes Interesse einer Partei sein vergleiche , Mayer/Muzak, B-VG (2015) römisch zwei. 2. Zu Artikel 20, B-VG, mwN). Nur im letztgenannten Fall ist von der Behörde eine Interessenabwägung vorzunehmen (argum: „überwiegendes Interesse; vergleiche dazu Perthold/Stoizner, die Auskunftspflicht der Verwaltungsorgane 2 (1998) Seite 142, 163 ff) vergleiche VwGH 28.01.2019, Zahl: Ra 2017/01/0140).
Im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 K-ISG, sind daher auch Feststellungen dazu zu treffen, ob das Auskunftsbegehren auf personenbezogene Daten abzielt, welche schutzwürdigen Interessen die betroffenen an der Geheimhaltung haben und welche Interessen des Auskunftswerbers an der Bekanntgabe dieser Daten bestehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat hierzu ausgesprochen, dass die um Auskunft ersuchte Behörde „die Pflicht zur ausreichenden Feststellung des Sachverhalts, der die Beurteilung der Interessen der Gebietskörperschaft und der Parteien ermöglicht [trifft], wobei das Parteiengehör zu gewähren ist, und die Pflicht zu einer gesetzmäßigen Begründung ihrer Entscheidung.“ Die Anforderungen an die Begründung dürfen jedoch nicht überspannt werden, da ansonsten der geheimzuhaltende Sachverhalt in der Begründung umrissen werden müsste. Hinsichtlich der widerstreitenden Interessen hat eine gegenseitige Abwägung zu erfolgen. (VwGH 2005/04/0301 vom 22.04.2010) Im Anwendungsbereich des Paragraph eins, Absatz eins, K-ISG, sind daher auch Feststellungen dazu zu treffen, ob das Auskunftsbegehren auf personenbezogene Daten abzielt, welche schutzwürdigen Interessen die betroffenen an der Geheimhaltung haben und welche Interessen des Auskunftswerbers an der Bekanntgabe dieser Daten bestehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat hierzu ausgesprochen, dass die um Auskunft ersuchte Behörde „die Pflicht zur ausreichenden Feststellung des Sachverhalts, der die Beurteilung der Interessen der Gebietskörperschaft und der Parteien ermöglicht [trifft], wobei das Parteiengehör zu gewähren ist, und die Pflicht zu einer gesetzmäßigen Begründung ihrer Entscheidung.“ Die Anforderungen an die Begründung dürfen jedoch nicht überspannt werden, da ansonsten der geheimzuhaltende Sachverhalt in der Begründung umrissen werden müsste. Hinsichtlich der widerstreitenden Interessen hat eine gegenseitige Abwägung zu erfolgen. (VwGH 2005/04/0301 vom 22.04.2010)
Steht dem Auskunftsbegehren eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht nur hinsichtlich einzelner Teile des Begehrens entgegen, so ist die Auskunft über die nicht von den Verschwiegenheitspflichten betroffenen Verwaltungsvorgänge zu erteilen. (VwGH 29.5.2018, Ra 2017/03/0083)
3.
Unter Verweis auf oben getroffenen Ausführungen zum Auskunftsbegriff ist nicht in Abrede zu stellen, dass es sich bei der gegenständlich begehrten Auskunft grundsätzlich um eine Auskunft im Sinne des K-ISG handelt. Im Hinblick auf den Gegenstand der Anfrage ist es jedoch erforderlich, eine Prüfung auf das Vorliegen eines Verweigerungsgrundes nach § 1 Abs. 1 K-ISG vorzunehmen. Wie dargelegt, ist gemäß § 1 Abs. 1 K-ISG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 B-VG die Geheimhaltung im überwiegenden Interesse von Parteien erforderlich. Unter Verweis auf oben getroffenen Ausführungen zum Auskunftsbegriff ist nicht in Abrede zu stellen, dass es sich bei der gegenständlich begehrten Auskunft grundsätzlich um eine Auskunft im Sinne des K-ISG handelt. Im Hinblick auf den Gegenstand der Anfrage ist es jedoch erforderlich, eine Prüfung auf das Vorliegen eines Verweigerungsgrundes nach Paragraph eins, Absatz eins, K-ISG vorzunehmen. Wie dargelegt, ist gemäß Paragraph eins, Absatz eins, K-ISG i.V.m. Artikel 20, Absatz 3, B-VG die Geheimhaltung im überwiegenden Interesse von Parteien erforderlich.
Das Auskunftsbegehren stellt auch auf Bekanntgabe personenbezogener Daten der Empfänger – deren Namen – bei der Verwendung von Verfügungsmittel durch die Bürgermeisterin der Gemeinde xxx ab. Darin bestehen schutzwürdige Interessen an der Geheimhaltung personenbezogener Daten dieser Personen. Dabei sind die Empfänger der Verfügungsmittel als vom Auskunftswerber verschiedene Dritte als Partei anzusehen. Diesem Interesse der Empfänger der Verfügungsmittel steht das Auskunftsinteresse des Beschwerdeführers gegenüber.
In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass auch ohne Bekanntgabe der personenbezogenen Daten (Namen der Empfänger der Verfügungsmittel) dem Auskunftsbegehren genüge getan wird, zumal Buchungsdatum, Zweck und Höhe der Verfügungsmittel zu jedem einzelnen Umsatz aus den bekannt gegebenen Unterlagen hervorgehen. Eine Bekanntgabe der personenbezogenen Daten (Namen) ist nicht erforderlich. Das Interesse des Beschwerdeführers an der Bekanntgabe der Namen der Empfänger der Verfügungsmittel ist daher wesentlich geringer zu gewichten als das Interesse der Empfänger der Verfügungsmittel an der Geheimhaltung der personenbezogenen Daten.
Das erkennende Gericht kommt bei Abwägung dieser Interessen insgesamt zu dem Schluss, dass das gerechtfertigte Geheimhaltungsinteresse der personenbezogenen Daten der Empfänger der Verfügungsmittel das Auskunftsinteresse des Beschwerdeführers überwiegt.
4.
Zum Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird festgestellt, dass von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte, weil der vorgelegte Akt erkennen lässt, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt (§ 24 Abs. 4 VwGVG). Das Begehren auf Auskunftserteilung stellt zudem weder ein ziviles Recht noch eine strafrechtliche Anklage im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK dar und steht dem Entfall der Verhandlung auch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. (vgl. VwGH 27.05.2020, Zahl: Ra 2020/03/0019).Zum Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird festgestellt, dass von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte, weil der vorgelegte Akt erkennen lässt, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Das Begehren auf Auskunftserteilung stellt zudem weder ein ziviles Recht noch eine strafrechtliche Anklage im Sinne des Artikel 6, Absatz eins, EMRK dar und steht dem Entfall der Verhandlung auch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. vergleiche , VwGH 27.05.2020, Zahl: Ra 2020/03/0019).
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Schlagworte
Auskunftsrecht, Auskunftsbegehren, Verschwiegenheitspflicht, Geheimhaltung, Datenschutz, AmtsverschwiegenheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2024:KLVwG.966.4.2024Zuletzt aktualisiert am
17.04.2026