Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)40/01 Verwaltungsverfahren66/03 Sonstiges Sozialversicherungsrecht
Norm: BPGG 1993 §48c Abs4 B-VG Art151 Abs39 Z5 B-VG Art151 Abs46 Z4 B-VG Art151 Abs51 Z11VwGbk-ÜG 2013 §5 B-VG Art. 151 heute B-VG Art. 151 gültig von 19.07.2024 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2024 ... mehr lesen...
Mit den am 22. Februar 2008 erhobenen Säumnisbeschwerden machen die Beschwerdeführerinnen geltend, die belangte Behörde habe über ihre gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 28. Jänner 2002 in den sie betreffenden Asylsachen erhobenen Berufungen nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden. Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 5 B-VG idF BGBl. I Nr. 2/2008 ist jedoch ab dem 28. November 2007 in Verfahren, die beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, eine Beschwerde wegen Ver... mehr lesen...
Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 5 B-VG in der Fassung der B-VG-Novelle BGBl. I Nr. 2/2008 ist ab dem 28. November 2007 in Verfahren, die beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nicht mehr zulässig. Gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 5, B-VG in der Fassung der B-VG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, ist ab dem 28. November 2007 in Verfahren, die beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, eine Besch... mehr lesen...
Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z. 5 B-VG in der Fassung der B-VG-Novelle BGBl. I Nr. 2/2008 ist ab dem 28. November 2007 in Verfahren, die beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nicht mehr zulässig. Gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 5, B-VG in der Fassung der B-VG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, ist ab dem 28. November 2007 in Verfahren, die beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, eine Besc... mehr lesen...
Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z. 5 B-VG in der Fassung der B-VG-Novelle BGBl. I Nr. 2/2008 ist ab dem 28. November 2007 in Verfahren, die beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nicht mehr zulässig. Gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 5, B-VG in der Fassung der B-VG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, ist ab dem 28. November 2007 in Verfahren, die beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, eine Besc... mehr lesen...
Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 5 B-VG in der Fassung der B-VG-Novelle BGBl. I Nr. 2/2008 ist ab dem 28. November 2007 in Verfahren, die beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nicht mehr zulässig. Gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 5, B-VG in der Fassung der B-VG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, ist ab dem 28. November 2007 in Verfahren, die beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, eine Besch... mehr lesen...
Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 5 B-VG in der Fassung der B-VG-Novelle BGBl. I Nr. 2/2008 ist ab dem 28. November 2007 in Verfahren, die beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nicht mehr zulässig. Gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 5, B-VG in der Fassung der B-VG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, ist ab dem 28. November 2007 in Verfahren, die beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, eine Besch... mehr lesen...
Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 5 B-VG in der Fassung der B-VG-Novelle BGBl. I Nr. 2/2008 ist ab dem 28. November 2007 in Verfahren, die beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nicht mehr zulässig. Gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 5, B-VG in der Fassung der B-VG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, ist ab dem 28. November 2007 in Verfahren, die beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, eine Besch... mehr lesen...
Mit der am 27. Dezember 2007 erhobenen Säumnisbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, die belangte Behörde habe über seine gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26. Jänner 2005 in der ihn betreffenden Asylangelegenheit erhobene Berufung nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden. Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 5 B-VG idF BGBl. I Nr. 2/2008 ist jedoch ab dem 28. November 2007 in Verfahren, die beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, eine Beschwerde wegen Verle... mehr lesen...
Mit der am 24. Jänner 2008 erhobenen Säumnisbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, die belangte Behörde habe über seine gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhobene Berufung insofern nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden, als der über diese Berufung ergangene Bescheid der belangten Behörde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 1. März 2007, Zl. 2006/20/0005, hinsichtlich der Entscheidung über die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bu... mehr lesen...
Mit der am 17. Jänner 2008 erhobenen Säumnisbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, die belangte Behörde habe über seine Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 9. Mai 2007 in der ihn betreffenden Asylangelegenheit nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden. Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 5 B-VG idF BGBl. I Nr. 2/2008 ist jedoch ab dem 28. November 2007 in Verfahren, die beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, eine Beschwerde wegen Verletzung der Entsc... mehr lesen...
Mit den am 15. Jänner 2008 erhobenen Säumnisbeschwerden machen die beschwerdeführenden Parteien geltend, die belangte Behörde habe über ihre Berufungen gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 21. Juni 2005 (betreffend den Erstbeschwerdeführer) und vom 28. November 2006 (betreffend die Zweitbeschwerdeführerin) in den sie betreffenden Asylangelegenheiten nicht jeweils innerhalb von sechs Monaten entschieden. Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 5 B-VG idF BGBl. I Nr. 2/2008 ist jedoch a... mehr lesen...
Mit den am 4. Jänner 2008 erhobenen Säumnisbeschwerden machen die beschwerdeführenden Parteien geltend, die belangte Behörde habe über ihre gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 15. November 2006 in der sie betreffenden Asylangelegenheit erhobenen Berufungen nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden. Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 5 B-VG idF BGBl. I Nr. 2/2008 ist jedoch ab dem 28. November 2007 in Verfahren, die beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, ein... mehr lesen...
Mit der am 17. Jänner 2008 erhobenen Säumnisbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, die belangte Behörde habe über seine Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22. Juni 2007 in der ihn betreffenden Asylangelegenheit nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden. Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 5 B-VG idF BGBl. I Nr. 2/2008 ist jedoch ab dem 28. November 2007 in Verfahren, die beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, eine Beschwerde wegen Verletzung der Ent... mehr lesen...
Mit der am 29. November 2007 erhobenen Säumnisbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, die belangte Behörde habe über seinen Devolutionsantrag vom 10. Oktober 2006 in der ihn betreffenden Asylangelegenheit nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden. Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 5 B-VG idF BGBl. I Nr. 2/2008 ist jedoch ab dem 28. November 2007 in Verfahren, die beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht n... mehr lesen...
Mit den am 5. Dezember 2007 erhobenen Säumnisbeschwerden machen die Beschwerdeführer geltend, die belangte Behörde habe über ihre gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 30. November 2006 bzw. hinsichtlich des Drittbeschwerdeführers vom 4. April 2007 in den sie betreffenden Asylangelegenheiten erhobenen Berufungen nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden. Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 5 B-VG idF BGBl. I Nr. 2/2008 ist jedoch ab dem 28. November 2007 in Verfahren, die ... mehr lesen...
Mit den am 28. Dezember 2007 erhobenen Säumnisbeschwerden machen die beschwerdeführenden Parteien geltend, die belangte Behörde habe über ihre gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 14. Dezember 2006 in den sie betreffenden Asylangelegenheiten erhobenen Berufungen nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden. Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 5 B-VG idF BGBl. I Nr. 2/2008 ist jedoch ab dem 28. November 2007 in Verfahren, die beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, eine B... mehr lesen...
Mit der am 13. Dezember 2007 erhobenen Säumnisbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, die belangte Behörde habe über seine gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22. März 2007 in der ihn betreffenden Asylangelegenheit erhobenen Berufung nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden. Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 5 B-VG idF BGBl. I Nr. 2/2008 ist jedoch ab dem 28. November 2007 in Verfahren, die beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, eine Beschwerde wegen V... mehr lesen...
Mit den am 30. November 2007 erhobenen Säumnisbeschwerden machen die beschwerdeführenden Parteien geltend, die belangte Behörde habe über ihre gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 17. August 2006 in den sie betreffenden Asylangelegenheiten erhobenen Berufungen nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden. Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 5 B-VG idF BGBl. I Nr. 2/2008 ist jedoch ab dem 28. November 2007 in Verfahren, die beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, eine Bes... mehr lesen...