TE Vwgh Beschluss 2008/3/4 2008/19/0186

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Veröffentlicht am 04.03.2008
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art151 Abs39 Z5 idF 2008/I/002;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl sowie den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerden 1. der M, 2. der N und 3. der S, alle vertreten durch Dr. Wolfgang Vacarescu, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Jakominiplatz 16/II, gegen den unabhängigen Bundesasylsenat wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Asylsachen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Begründung

Mit den am 22. Februar 2008 erhobenen Säumnisbeschwerden machen die Beschwerdeführerinnen geltend, die belangte Behörde habe über ihre gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 28. Jänner 2002 in den sie betreffenden Asylsachen erhobenen Berufungen nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden.

Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 5 B-VG idF BGBl. I Nr. 2/2008 ist jedoch ab dem 28. November 2007 in Verfahren, die beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nicht mehr zulässig.

Die Beschwerden waren daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 4. März 2008

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008190186.X00

Im RIS seit

11.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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