Norm: B-VG Art148a Abs1
Rechtssatz: Die Volksanwaltschaft ist zur Prüfung von vermuteten Missständen "in der Verwaltung des Bundes einschließlich dessen Tätigkeit als Träger von Privatrechten" berechtigt. Damit erstreckt sich ihre Zuständigkeit auf die gesamte Verwaltungstätigkeit des Bundes, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob es sich dabei um unmittelbare oder mittelbare, um hoheitliche oder nicht hoheitliche Besorgung von Aufgaben handelt. De... mehr lesen...