RS OGH 2004/4/16 1Ob38/04a

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Veröffentlicht am 16.04.2004
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Norm

B-VG Art148a Abs1

Rechtssatz

Die Volksanwaltschaft ist zur Prüfung von vermuteten Missständen "in der Verwaltung des Bundes einschließlich dessen Tätigkeit als Träger von Privatrechten" berechtigt. Damit erstreckt sich ihre Zuständigkeit auf die gesamte Verwaltungstätigkeit des Bundes, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob es sich dabei um unmittelbare oder mittelbare, um hoheitliche oder nicht hoheitliche Besorgung von Aufgaben handelt. Der Kontrolle der Volksanwaltschaft unterliegt hingegen nicht die privatwirtschaftliche Tätigkeit vom Bund verschiedener Rechtsträger, so etwa der verstaatlichten Industrie oder der verstaatlichten Banken.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118967

Dokumentnummer

JJR_20040416_OGH0002_0010OB00038_04A0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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