Entscheidungen zu § artikel139 Abs. 3 B-VG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-2 von 2

RS OGH 1988/5/10 5Ob36/88

Norm: B-VG Art89 Abs1B-VG Art139 Abs3GV §146
Rechtssatz: Wären die Bestimmungen der Grundbuchsvorschrift Verwaltungsverordnungen, dann wäre ihre Kundmachung im BGBl nicht vorgesehen und sie bildeten keine taugliche Rechtssphäre der Parteien berührende Entscheidung über eine Ordnungsstrafe (§§ 146 f GV). Entscheidungstexte 5 Ob 36/88 Entscheidungstext OGH 10.05.1988 5 Ob 36/88... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 10.05.1988

RS OGH 1986/7/15 4Ob334/86, 9ObA77/98h, 7Ob238/97v

Norm: B-VG Art89 Abs1B-VG Art139 Abs3 litc
Rechtssatz: Die Verfassung enthält keine ausdrückliche Vorschrift darüber, wie Verordnungen kundzumachen sind. Daß dies auf "gehörige" oder "gesetzmäßige" Art und Weise zu geschehen hat, ergibt sich aber aus Art 89 Abs 1 und Art 139 Abs 3 lit c B-VG in der Fassung der Novelle 1975 BGBl 302 Herrschende Lehre und Judikatur haben stetes eine Kundmachungspflicht angenommen; besteht diesbezüglich eine einfa... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 15.07.1986

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