RS OGH 1986/7/15 4Ob334/86, 9ObA77/98h, 7Ob238/97v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.07.1986
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Norm

B-VG Art89 Abs1
B-VG Art139 Abs3 litc

Rechtssatz

Die Verfassung enthält keine ausdrückliche Vorschrift darüber, wie Verordnungen kundzumachen sind. Daß dies auf "gehörige" oder "gesetzmäßige" Art und Weise zu geschehen hat, ergibt sich aber aus Art 89 Abs 1 und Art 139 Abs 3 lit c B-VG in der Fassung der Novelle 1975 BGBl 302 Herrschende Lehre und Judikatur haben stetes eine Kundmachungspflicht angenommen; besteht diesbezüglich eine einfachgesetzliche Regelung dann ist sie einzuhalten.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 334/86
    Entscheidungstext OGH 15.07.1986 4 Ob 334/86
    Veröff: SZ 59/136 = ÖBl 1986,160 = MR 1986 H5,28 = WBl 1987,16
  • 9 ObA 77/98h
    Entscheidungstext OGH 29.04.1998 9 ObA 77/98h
    Beisatz: "Nicht gehörig" kundgemachte Verordnungen sind von den Gerichten nicht anzuwenden. Fehlt also eine gehörige (dh gesetzmäßige Kundmachung), liegt keine Norm vor; eine Antragstellung nach Art 89 Abs 2 B-VG ist diesfalls unzulässig. (T1)
  • 7 Ob 238/97v
    Entscheidungstext OGH 13.07.1998 7 Ob 238/97v
    Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Gehörigkeit der Kundmachung einer Verordnung ist nach den im Zeitpunkt ihrer Erlassung geltenden Vorschriften zu beurteilen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0053906

Dokumentnummer

JJR_19860715_OGH0002_0040OB00334_8600000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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