Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.06.2012 wurde der Antrag des rechtsfreundlich vertretenen Berufungswerbers auf Rückerstattung einer am 26.03.2012 vom Beamten der PI Nauders im Zusammenhang mit dem Verdacht einer Übertretung der Verordnung EG 561/2006 eingehobenen Sicherheitsleistung abgewiesen. Begründend hat die Erstbehörde dabei ausgeführt, dass zwischen Italien, wo der Berufungswerber wohnhaft ist, und Österreich kein Vollstreckungsabkommen bestehe, weshalb es nicht möglich ... mehr lesen...