TE Uvs Erkenntnis 2012/10/9 2012/15/2472-1

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Veröffentlicht am 09.10.2012
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz 1967
40/01 Verwaltungsstrafrecht

Norm

VStG §37a
KFG §134
B-VG Art137
  1. VStG § 37a heute
  2. VStG § 37a gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 37a gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 37a gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. VStG § 37a gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2001
  1. B-VG Art. 137 heute
  2. B-VG Art. 137 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  5. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 137 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  7. B-VG Art. 137 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  8. B-VG Art. 137 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Mag. Gerold Dünser über die Berufung von Herrn S. S., geb am XY, vertreten durch Herrn RA Dr. B. H., XY-Straße 3, I., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 28.06.2012, Zl VK-6620-2012, wie folgt:Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Mag. Gerold Dünser über die Berufung von Herrn S. S., geb am XY, vertreten durch Herrn RA Dr. B. H., XY-Straße 3, römisch eins., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 28.06.2012, Zl VK-6620-2012, wie folgt:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm den §§ 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung insofern Folge gegeben, als dass der Antrag auf Rückerstattung der auf Grundlage des § 37a Abs 2 Z 2 VStG von Beamten der PI Nauders eingehobenen Sicherheitsleistung in der Höhe von Euro 1000,00 auf ein näherbestimmtes Treuhandkonto nicht ab-, sondern zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit den Paragraphen 24, 51, 51 c und 51 e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung insofern Folge gegeben, als dass der Antrag auf Rückerstattung der auf Grundlage des Paragraph 37 a, Absatz 2, Ziffer 2, VStG von Beamten der PI Nauders eingehobenen Sicherheitsleistung in der Höhe von Euro 1000,00 auf ein näherbestimmtes Treuhandkonto nicht ab-, sondern zurückgewiesen wird.

Text

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.06.2012 wurde der Antrag des rechtsfreundlich vertretenen Berufungswerbers auf Rückerstattung einer am 26.03.2012 vom Beamten der PI Nauders im Zusammenhang mit dem Verdacht einer Übertretung der Verordnung EG 561/2006 eingehobenen Sicherheitsleistung abgewiesen. Begründend hat die Erstbehörde dabei ausgeführt, dass zwischen Italien, wo der Berufungswerber wohnhaft ist, und Österreich kein Vollstreckungsabkommen bestehe, weshalb es nicht möglich sei die eingehobene Sicherheitsleistung auf ein Treuhandkonto des ausgewiesenen (österreichischen) Rechtsvertreters zu überweisen.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.06.2012 wurde der Antrag des rechtsfreundlich vertretenen Berufungswerbers auf Rückerstattung einer am 26.03.2012 vom Beamten der PI Nauders im Zusammenhang mit dem Verdacht einer Übertretung der Verordnung EG 561 aus 2006, eingehobenen Sicherheitsleistung abgewiesen. Begründend hat die Erstbehörde dabei ausgeführt, dass zwischen Italien, wo der Berufungswerber wohnhaft ist, und Österreich kein Vollstreckungsabkommen bestehe, weshalb es nicht möglich sei die eingehobene Sicherheitsleistung auf ein Treuhandkonto des ausgewiesenen (österreichischen) Rechtsvertreters zu überweisen.

Der Berufungswerber seinerseits verweist im Rechtsmittel darauf, dass er seinen Wohnsitz in Italien habe. Er werde durch einen österreichischen Rechtsanwalt vertreten. Die Zustellung und damit die einhergehende Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens sei somit gewährleistet. Die Vertretungsanzeige des ausgewiesenen Rechtsvertreters sei mit Schriftsatz vom 27.03.2012 erfolgt.

Weiters wird die Judikatur der UVS sowie des VwGH betreffend die Frage der Unmöglichkeit der Strafverfolgung im Rechtsmittel wiedergegeben und weiters unter Hinweis auf BGBl I Nr 3/2008 vorgebracht, dass die Vollstreckung nunmehr in allen Mitgliedsstaaten der EU möglich sei.Weiters wird die Judikatur der UVS sowie des VwGH betreffend die Frage der Unmöglichkeit der Strafverfolgung im Rechtsmittel wiedergegeben und weiters unter Hinweis auf Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 3 aus 2008, vorgebracht, dass die Vollstreckung nunmehr in allen Mitgliedsstaaten der EU möglich sei.

Insofern wurde der Antrag gestellt, der UVS Tirol wolle in Stattgebung dieser Berufung den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 28.06.2012 aufheben.

Zusammenfassend wird daher festgehalten, dass die vorläufige Sicherheitsleistung in der Höhe von Euro 1000,00 von Beamten der Polizeiinspektion Nauders in Zuge einer Verkehrskontrolle eingehoben wurde, bei welcher nach Auswertung der Daten auf der Fahrerkarte des Berufungswerbers der dringende Verdacht entstanden ist, er habe mehrere Bestimmungen der VO (EG) 561/2006 verletzt und damit Verwaltungsübertretungen nach der zitierten Verordnung iVm § 134 KFG begangen. Diese Amtshandlung hat am 26.03.2012 um 20.15 Uhr stattgefunden. Mit Schriftsatz vom 27.03.2012 hat der Berufungswerber seine rechtsfreundliche Vertretung durch einen in Österreich zugelassen Anwalt angezeigt und gleichzeitig die Rückerstattung der Sicherheitsleistung beantragt. In weiterer Folge ist sodann der angefochtene Bescheid erlassen worden.Zusammenfassend wird daher festgehalten, dass die vorläufige Sicherheitsleistung in der Höhe von Euro 1000,00 von Beamten der Polizeiinspektion Nauders in Zuge einer Verkehrskontrolle eingehoben wurde, bei welcher nach Auswertung der Daten auf der Fahrerkarte des Berufungswerbers der dringende Verdacht entstanden ist, er habe mehrere Bestimmungen der VO (EG) 561 aus 2006, verletzt und damit Verwaltungsübertretungen nach der zitierten Verordnung in Verbindung mit Paragraph 134, KFG begangen. Diese Amtshandlung hat am 26.03.2012 um 20.15 Uhr stattgefunden. Mit Schriftsatz vom 27.03.2012 hat der Berufungswerber seine rechtsfreundliche Vertretung durch einen in Österreich zugelassen Anwalt angezeigt und gleichzeitig die Rückerstattung der Sicherheitsleistung beantragt. In weiterer Folge ist sodann der angefochtene Bescheid erlassen worden.

Festgehalten wird, dass eine Nachfrage bei der Erstbehörde am 01.10.2012 ergeben hat, dass bis zu diesem Zeitpunkt die eingehobene vorläufige Sicherheitsleistung nicht für verfallen erklärt wurde. Außerdem wurde das Strafverfahren bis dato noch nicht abgeschlossen.

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat erwogen wie folgt:

Die Behörde kann gemäß § 37a Abs 1 VStG besonders geschulte Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigen, nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen eine vorläufige Sicherheit bis zum Betrag von 180 Euro festzusetzen und einzuheben. Besondere Ermächtigungen in anderen Verwaltungsvorschriften bleiben unberührt. § 50 Abs 1 letzter Satz, Abs 3, Abs 5, Abs 6 erster Satz sowie Abs 8 VStG sind sinngemäß anzuwenden.Die Behörde kann gemäß Paragraph 37 a, Absatz eins, VStG besonders geschulte Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigen, nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen eine vorläufige Sicherheit bis zum Betrag von 180 Euro festzusetzen und einzuheben. Besondere Ermächtigungen in anderen Verwaltungsvorschriften bleiben unberührt. Paragraph 50, Absatz eins, letzter Satz, Absatz 3,, Absatz 5,, Absatz 6, erster Satz sowie Absatz 8, VStG sind sinngemäß anzuwenden.

Die Ermächtigung kann sich gemäß Abs 2 leg cit darauf beziehen, dass das OrganDie Ermächtigung kann sich gemäß Absatz 2, leg cit darauf beziehen, dass das Organ

  1. 1.Ziffer eins
    von der in § 35 Z 1 und 2 VStG vorgesehenen Festnahme absieht, wenn der Betretene die vorläufige Sicherheit freiwillig erlegt,von der in Paragraph 35, Ziffer eins und 2 VStG vorgesehenen Festnahme absieht, wenn der Betretene die vorläufige Sicherheit freiwillig erlegt,
  2. 2.Ziffer 2
    von Personen, die auf frischer Tat betreten werden und bei denen eine Strafverfolgung oder der Strafvollzug offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird, die vorläufige Sicherheit einhebt.

Über den als vorläufige Sicherheit eingehobenen Betrag oder die Beschlagnahme ist gemäß § 37a Abs 4 VStG sofort eine Bescheinigung auszustellen. Die vorläufige Sicherheit ist der Behörde mit der Anzeige unverzüglich vorzulegen.Über den als vorläufige Sicherheit eingehobenen Betrag oder die Beschlagnahme ist gemäß Paragraph 37 a, Absatz 4, VStG sofort eine Bescheinigung auszustellen. Die vorläufige Sicherheit ist der Behörde mit der Anzeige unverzüglich vorzulegen.

Die vorläufige Sicherheit wird gemäß § 37a Abs 5 VStG frei, wenn das Verfahren eingestellt wird oder die gegen den Beschuldigten verhängte Strafe vollzogen ist oder wenn nicht binnen sechs Monaten gemäß § 37 Abs 5 VStG der Verfall ausgesprochen wird. § 37 Abs 4 VStG letzter Satz gilt sinngemäß.Die vorläufige Sicherheit wird gemäß Paragraph 37 a, Absatz 5, VStG frei, wenn das Verfahren eingestellt wird oder die gegen den Beschuldigten verhängte Strafe vollzogen ist oder wenn nicht binnen sechs Monaten gemäß Paragraph 37, Absatz 5, VStG der Verfall ausgesprochen wird. Paragraph 37, Absatz 4, VStG letzter Satz gilt sinngemäß.

§ 134 Abs 4 KFG sieht abweichend von § 37a Abs 1 VStG beim Verdacht der Übertretung der Vorschriften des KFG, sohin auch bei einem Verdacht der Übertretung der Bestimmungen der VO (EG) 561/2006, die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit von bis zu Euro 2.180 vor.Paragraph 134, Absatz 4, KFG sieht abweichend von Paragraph 37 a, Absatz eins, VStG beim Verdacht der Übertretung der Vorschriften des KFG, sohin auch bei einem Verdacht der Übertretung der Bestimmungen der VO (EG) 561 aus 2006,, die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit von bis zu Euro 2.180 vor.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit seinem Erkenntnis vom 26.09.1986, VfSlg 10.967, ausdrücklich festgehalten, dass eine verwaltungsbehördliche Zuständigkeit, im Streitfall über das Freiwerden der vorläufigen Sicherheit nach § 37a VStG mit Bescheid abzusprechen, nicht gegeben ist. Korrespondierend damit hat der Verwaltungsgerichtshof etwa in seiner Entscheidung vom 03.09.2002, 2001/03/0416, festgehalten, dass die Festsetzung und Einhebung einer vorläufigen Sicherheit nach § 37a VStG durch Verfügung des amtshandelnden Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellt, die gemäß § 67a Z 2 AVG bei den Unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern bekämpft werden kann (vergleiche dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 30.01.1985, Slg 11.660 A/1985).Der Verfassungsgerichtshof hat mit seinem Erkenntnis vom 26.09.1986, VfSlg 10.967, ausdrücklich festgehalten, dass eine verwaltungsbehördliche Zuständigkeit, im Streitfall über das Freiwerden der vorläufigen Sicherheit nach Paragraph 37 a, VStG mit Bescheid abzusprechen, nicht gegeben ist. Korrespondierend damit hat der Verwaltungsgerichtshof etwa in seiner Entscheidung vom 03.09.2002, 2001/03/0416, festgehalten, dass die Festsetzung und Einhebung einer vorläufigen Sicherheit nach Paragraph 37 a, VStG durch Verfügung des amtshandelnden Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellt, die gemäß Paragraph 67 a, Ziffer 2, AVG bei den Unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern bekämpft werden kann (vergleiche dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 30.01.1985, Slg 11.660 A/1985).

Daraus folgt, dass über einen Antrag auf Rückerstattung einer im Wege des § 37a VStG eingehobenen Sicherheitsleistung nicht durch Bescheid abzusprechen ist. Soweit nicht der Verfall ausgesprochen wird (vgl dazu die Ausführungen weiter unten) kann die Behörde daher einem derartigen Antrag formlos folgen und die Sicherheitsleistung zurückerstatten. Verweigert sie dies, so steht demjenigen, der die vorläufige Sicherheitsleistung erbracht hat, die Klagsbefugnis nach Art 137 B-VG offen (vgl dazu abermals die bereits zitierte Entscheidung des VfGH zu VfSlg 10.967/1986; vgl weiters Raschauer/Wessely, VStG, Randzahl 12 zu § 37a VStG).Daraus folgt, dass über einen Antrag auf Rückerstattung einer im Wege des Paragraph 37 a, VStG eingehobenen Sicherheitsleistung nicht durch Bescheid abzusprechen ist. Soweit nicht der Verfall ausgesprochen wird vergleiche dazu die Ausführungen weiter unten) kann die Behörde daher einem derartigen Antrag formlos folgen und die Sicherheitsleistung zurückerstatten. Verweigert sie dies, so steht demjenigen, der die vorläufige Sicherheitsleistung erbracht hat, die Klagsbefugnis nach Artikel 137, B-VG offen vergleiche dazu abermals die bereits zitierte Entscheidung des VfGH zu VfSlg 10.967 aus 1986,; vergleiche weiters Raschauer/Wessely, VStG, Randzahl 12 zu Paragraph 37 a, VStG).

Insofern bestand im vorliegenden Fall kein Anspruch des Berufungswerbers auf Rückerstattung der Sicherheitsleistung im Wege eines Verwaltungsverfahrens und war sein Antrag daher als unzulässig zurück- und nicht als unbegründet abzuweisen.

Festgehalten wird allerdings Folgendes:

Wie sich aus der einhelligen Judikatur der Höchstgerichte ergibt, ist ein Verfall immer nur binnen 6 Monaten ab der Einhebung der vorläufigen Sicherheit zulässig (vgl VwSlg 13.680 A/1992). Ist diese Frist verstrichen und kein Verfall ausgesprochen, wird die Sicherheit frei. Ein nach Freiwerden der Sicherheit ausgesprochener Verfall ist rechtswidrig. Wie Stöger in Raschauer/Wessely (Raschauer/Wessely, VStG, Randzahl 8 zu § 37 VStG) zutreffend ausführt, bedeutend dies, dass die maximale Dauer der Einbehaltung einer Sicherheitsleistung 6 Monate nicht überschreiten darf und zwar unabhängig davon, in welchem Verfahrensstadium die Sicherstellung erfolgte. Die entsprechende Leseart wird von der Judikatur nunmehr einheitlich so verstanden. Begründet wird diese Auslegung auch damit, dass nur diese Leseart der §§ 37 Abs 4 und 37a Abs 5 VStG dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, insbesondere im Hinblick auf den mit der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung verbundenen Eingriff in das Eigentumsrecht, ausreichend Rechnung trägt (vgl Wessely, ZfV 2000, 395).Wie sich aus der einhelligen Judikatur der Höchstgerichte ergibt, ist ein Verfall immer nur binnen 6 Monaten ab der Einhebung der vorläufigen Sicherheit zulässig vergleiche VwSlg 13.680 A/1992). Ist diese Frist verstrichen und kein Verfall ausgesprochen, wird die Sicherheit frei. Ein nach Freiwerden der Sicherheit ausgesprochener Verfall ist rechtswidrig. Wie Stöger in Raschauer/Wessely (Raschauer/Wessely, VStG, Randzahl 8 zu Paragraph 37, VStG) zutreffend ausführt, bedeutend dies, dass die maximale Dauer der Einbehaltung einer Sicherheitsleistung 6 Monate nicht überschreiten darf und zwar unabhängig davon, in welchem Verfahrensstadium die Sicherstellung erfolgte. Die entsprechende Leseart wird von der Judikatur nunmehr einheitlich so verstanden. Begründet wird diese Auslegung auch damit, dass nur diese Leseart der Paragraphen 37, Absatz 4 und 37 a Absatz 5, VStG dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, insbesondere im Hinblick auf den mit der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung verbundenen Eingriff in das Eigentumsrecht, ausreichend Rechnung trägt vergleiche Wessely, ZfV 2000, 395).

Im Resultat bedeutet dies, dass die entsprechende, vom Gesetzgeber offenbar auch beabsichtigte, Auslegung des VStG angesichts des regelmäßig nicht binnen 6 Monaten erfolgten Abschlusses des Verwaltungsstrafverfahrens dazu führt, dass das Instrument der Sicherheitsleistung in zahlreichen Fällen zur Erreichung des angestrebten Ziels der Sicherung des Strafverfahrens bzw des Strafvollzuges nicht geeignet sein wird, da die Sicherstellung nicht über die gesamte Dauer eines Strafverfahrens aufrecht erhalten werden kann.

Dieser Umstand kann allerdings nicht dazu führen, die hinreichend klare gesetzliche Regelung zu Lasten des Beschuldigten einer anderen Interpretation zuzuführen. Insofern ist die Behörde in derartigen Verfahren zur besonderen Beschleunigung verhalten, um das Strafverfahren in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen, dies jedenfalls derart zügig, dass der Strafzweck trotz der kurzen Frist weiterhin erreicht werden kann. Hingewiesen sei hier auch auf den am 04.10.2012 versendeten Entwurf eines Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2012, GP XXIV, 420ME. Darin enthalten ist unter anderem ein Vorschlag auf Abänderung der §§ 37 Abs 4 und 37a Abs 5 VStG dahingehend, dass die Frist auf 12 Monate ausgeweitet werden soll. Dass es sich bei der Frist, innerhalb welcher der Verfall auszusprechen ist, um eine absolute Frist handelt, welche bereits mit dem Zeitpunkt der Vorschreibung/ Einhebung ihren Ausgang nimmt, wird auch durch diesen Vorschlag untermauert.Dieser Umstand kann allerdings nicht dazu führen, die hinreichend klare gesetzliche Regelung zu Lasten des Beschuldigten einer anderen Interpretation zuzuführen. Insofern ist die Behörde in derartigen Verfahren zur besonderen Beschleunigung verhalten, um das Strafverfahren in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen, dies jedenfalls derart zügig, dass der Strafzweck trotz der kurzen Frist weiterhin erreicht werden kann. Hingewiesen sei hier auch auf den am 04.10.2012 versendeten Entwurf eines Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2012, Gesetzgebungsperiode römisch 24 , 420ME. Darin enthalten ist unter anderem ein Vorschlag auf Abänderung der Paragraphen 37, Absatz 4 und 37 a Absatz 5, VStG dahingehend, dass die Frist auf 12 Monate ausgeweitet werden soll. Dass es sich bei der Frist, innerhalb welcher der Verfall auszusprechen ist, um eine absolute Frist handelt, welche bereits mit dem Zeitpunkt der Vorschreibung/ Einhebung ihren Ausgang nimmt, wird auch durch diesen Vorschlag untermauert.

Auch in einem weiteren Punkt ist dem Rechtsvertreter des Berufungswerbers zu folgen:

So ist immer dann, wenn ein ausländischer Berufungswerber einen inländischen Rechtsvertreter bestellt hat grundsätzlich davon auszugehen, dass der Verfallsgrund der Unmöglichkeit der Verfahrensdurchführung jedenfalls nicht gegeben ist, zumal dies durch die Bestellung eines im Inland ansässigen Rechtsanwaltes jedenfalls gewährleistet ist.

Auch hat der Verwaltungsgerichtshof etwa in seiner Entscheidung vom 17.04.2009, 2007/03/0174 ausgesprochen, dass auf den zweiten Fall (Unmöglichkeit des Vollzugs der Strafe) der Ausspruch des Verfalls erst dann gestützt werden kann, wenn bereits eine Strafe verhängt wurde. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut (Arg: „Vollzug der Strafe“), sondern auch aus folgenden Überlegungen: Würde für den Verfall einer vorläufigen Sicherheit tatsächlich schon ausreichen, dass der Vollzug einer allfälligen Strafe (etwa mangels entsprechendem Rechtshilfeübereinkommen) unmöglich wäre, ohne dass mangels Abschlusses eines Strafverfahrens schon feststünde, ob überhaupt eine Strafe zu verhängen ist, wäre die tatsächliche Durchführung eines Strafverfahrens entbehrlich. Eine solche Sichtweise stünde aber nicht damit in Einklang, dass die vorläufige Sicherheit gemäß § 37a VStG die Durchführung des Strafverfahrens bzw den Vollzug der Strafe sichern, nicht aber ersetzen soll (vgl das Erk. des VwGH vom 17. April 2009, 2006/03/0129). Sie stünde aber auch in einem deutlichen Gegensatz zu den Garantien des Art 6 MRK, würde doch dadurch nicht nur einem Beschuldigten die Möglichkeit genommen, im Strafverfahren seine Rechte zu vertreten, sondern käme es, ohne Durchführung eines ordentlichen Strafverfahrens, zu einem Eingriff in die Vermögensrechte des Betroffenen ohne Gewährleistung einer wirksamen Rechtsverfolgung.Auch hat der Verwaltungsgerichtshof etwa in seiner Entscheidung vom 17.04.2009, 2007/03/0174 ausgesprochen, dass auf den zweiten Fall (Unmöglichkeit des Vollzugs der Strafe) der Ausspruch des Verfalls erst dann gestützt werden kann, wenn bereits eine Strafe verhängt wurde. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut (Arg: „Vollzug der Strafe“), sondern auch aus folgenden Überlegungen: Würde für den Verfall einer vorläufigen Sicherheit tatsächlich schon ausreichen, dass der Vollzug einer allfälligen Strafe (etwa mangels entsprechendem Rechtshilfeübereinkommen) unmöglich wäre, ohne dass mangels Abschlusses eines Strafverfahrens schon feststünde, ob überhaupt eine Strafe zu verhängen ist, wäre die tatsächliche Durchführung eines Strafverfahrens entbehrlich. Eine solche Sichtweise stünde aber nicht damit in Einklang, dass die vorläufige Sicherheit gemäß Paragraph 37 a, VStG die Durchführung des Strafverfahrens bzw den Vollzug der Strafe sichern, nicht aber ersetzen soll vergleiche das Erk. des VwGH vom 17. April 2009, 2006/03/0129). Sie stünde aber auch in einem deutlichen Gegensatz zu den Garantien des Artikel 6, MRK, würde doch dadurch nicht nur einem Beschuldigten die Möglichkeit genommen, im Strafverfahren seine Rechte zu vertreten, sondern käme es, ohne Durchführung eines ordentlichen Strafverfahrens, zu einem Eingriff in die Vermögensrechte des Betroffenen ohne Gewährleistung einer wirksamen Rechtsverfolgung.

Aus diesem Grund ist dann, wenn ein inländischer Rechtsvertreter bestellt ist, unabhängig davon, inwiefern ein Vollstreckungsübereinkommen besteht bzw dieses im Vollzug tatsächlich effektiv anwendbar ist, ein Verfall alleine aus dem Grund der Unmöglichkeit der Vollstreckung, ohne dass zumindest ein diesbezüglicher Versuch unternommen wurde, rechtlich nicht zulässig.

Seit dem Zeitpunkt der Einhebung der Sicherheitsleistung sind im vorliegenden Fall mehr als 6 Monate verstrichen; die Sicherheit ist daher mittlerweile frei geworden. Zur Durchsetzung des Anspruches steht allerdings dann, wenn sich die Behörde der Auszahlung verweigert, nicht der Verwaltungsweg offen, sondern das Verfahren nach Art 137 B-VG.Seit dem Zeitpunkt der Einhebung der Sicherheitsleistung sind im vorliegenden Fall mehr als 6 Monate verstrichen; die Sicherheit ist daher mittlerweile frei geworden. Zur Durchsetzung des Anspruches steht allerdings dann, wenn sich die Behörde der Auszahlung verweigert, nicht der Verwaltungsweg offen, sondern das Verfahren nach Artikel 137, B-VG.

Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Vorläufige Sicherheit, inländischer Rechtsvertreter, Vollstreckungshindernis, Frist, Voraussetzungen für Verfall.

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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