Am 19. September 2013 erhob die Antragstellerin gegen den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) Säumnisbeschwerde im Sinn des Art. 132 B-VG (in der Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51), weil der UVS nicht binnen der sechsmonatigen Entscheidungsfrist über die Berufung der Antragstellerin gegen einen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 21. Februar 2013 entschieden habe. Am 19. September 2013 erhob die Antrag... mehr lesen...