1. Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 1. Nach Artikel 133, Absatz 4, ... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Norm: B-VG Art131 Abs4; B-VG Art131 Abs5; B-VG Art131; B-VG Art151 Abs51 Z8; B-VG Art. 131 heute B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024 B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geän... mehr lesen...