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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art131 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2014/03/0026Rechtssatz
Nach Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG ging die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungssenaten anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über. Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG enthält jedoch keine Aussage darüber, auf welches Verwaltungsgericht die Zuständigkeit zur Weiterführung der anhängigen Verfahren übergeht. Dies ergibt sich ausschließlich aus Art 131 B-VG (allenfalls in Verbindung mit den nach Abs 4 oder 5 dieser Bestimmung erlassenen einfachgesetzlichen Zuständigkeitsregelungen). Das Verfahren war daher von jenem Verwaltungsgericht fortzuführen, das ab dem 1. Jänner 2014 in diesen Rechtssachen zuständig ist.Nach Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG ging die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungssenaten anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über. Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG enthält jedoch keine Aussage darüber, auf welches Verwaltungsgericht die Zuständigkeit zur Weiterführung der anhängigen Verfahren übergeht. Dies ergibt sich ausschließlich aus Artikel 131, B-VG (allenfalls in Verbindung mit den nach Absatz 4, oder 5 dieser Bestimmung erlassenen einfachgesetzlichen Zuständigkeitsregelungen). Das Verfahren war daher von jenem Verwaltungsgericht fortzuführen, das ab dem 1. Jänner 2014 in diesen Rechtssachen zuständig ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014030025.L01Im RIS seit
02.10.2017Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017