1 Die dem Verwaltungsgerichtshof in Art. 133 Abs. 1 B-VG übertragene Zuständigkeit erfasst keine Angelegenheiten der ordentlichen Gerichtsbarkeit (vgl. Art. 82 ff B-VG). Im Rahmen der ordentlichen Gerichtsbarkeit getroffene gerichtliche Entscheidungen, damit insbesondere auch die vom Einschreiter angesprochene Entscheidung des Landesgerichts für Strafsachen Wien, sind von Art. 133 Abs. 1 B-VG nicht erfasst (vgl. etwa VwGH 22.8.2018, Ro 2018/03/0039, mwH). Damit fehlt dem Verwaltu... mehr lesen...
1 Das Verwaltungsgericht wies mit dem genannten Beschluss die vom Revisionswerber erhobene Beschwerde gegen die vom Bezirksgericht Josefstadt nach § 382b EO erlassene einstweilige Verfügung gemäß Art. 130 Abs. 5 B-VG und § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG wegen Unzuständigkeit zurück (Spruchpunkt A), die Revision dagegen wurde nicht zugelassen (Spruchpunkt B). 2 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der... mehr lesen...
1 1. Mit dem - in Rechtskraft erwachsenen - Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung (belangte Behörde) vom 19. Dezember 2014 wurde der L GmbH (mitbeteiligte Partei) gemäß den §§ 3 und 7 des Oö. Starkstromwegegesetzes 1970 (im Folgenden: Oö. StWG 1970) die elektrizitätsrechtliche Bau- und Betriebsbewilligung betreffend (insbesondere) eine näher bezeichnete 110 kV-Freileitung sowie den Neubau eines Umspannwerks unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen erteilt. Die... mehr lesen...