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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs5Rechtssatz
Nach Art. 133 Abs. 1 Z 2 B-VG erkennt der VwGH über Anträge auf Fristsetzung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch ein VwG. Auch wenn im vorliegenden Fall (in Strafvollzugsangelegenheiten) gemäß Art. 94 Abs. 2 B-VG ein Instanzenzug von einer Verwaltungsbehörde an die ordentlichen Gerichte vorgesehen wurde, der beim Oberlandesgericht Wien endet, ist dieses kein "Verwaltungsgericht" im Sinne des achten Hauptstückes des B-VG (vgl. etwa Art. 130 Abs. 5 B-VG). Der Fristsetzungsantrag war daher schon aufgrund der Unzuständigkeit des VwGH gemäß § 38 Abs. 4 iVm § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Nach Artikel 133, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG erkennt der VwGH über Anträge auf Fristsetzung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch ein VwG. Auch wenn im vorliegenden Fall (in Strafvollzugsangelegenheiten) gemäß Artikel 94, Absatz 2, B-VG ein Instanzenzug von einer Verwaltungsbehörde an die ordentlichen Gerichte vorgesehen wurde, der beim Oberlandesgericht Wien endet, ist dieses kein "Verwaltungsgericht" im Sinne des achten Hauptstückes des B-VG vergleiche etwa Artikel 130, Absatz 5, B-VG). Der Fristsetzungsantrag war daher schon aufgrund der Unzuständigkeit des VwGH gemäß Paragraph 38, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:FR2023030009.F02Im RIS seit
25.07.2023Zuletzt aktualisiert am
31.07.2023